Beschluss
1 BvR 2160/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unter den Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG abzulehnen, wenn keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Durchsetzungsbedürftigkeit vorliegt.
• Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) ist verletzt, wenn ein Revisionsgericht willkürlich die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreitet; bloße Rechts- oder Verfahrensfehler genügen hierfür nicht.
• § 89 Abs. 4 MarkenG kann teleologisch eingeschränkt ausgelegt werden; unter bestimmten prozessökonomischen Voraussetzungen kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung absehen.
• Die Würdigung und methodische Überprüfung demoskopischer Gutachten gehört überwiegend in den Kompetenzbereich des Revisionsgerichts, soweit dabei Rechtsfragen und methodische Kriterien zu beurteilen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsverletzung durch Nicht‑Zurückverweisung nach §89 Abs.4 MarkenG • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unter den Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG abzulehnen, wenn keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Durchsetzungsbedürftigkeit vorliegt. • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) ist verletzt, wenn ein Revisionsgericht willkürlich die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreitet; bloße Rechts- oder Verfahrensfehler genügen hierfür nicht. • § 89 Abs. 4 MarkenG kann teleologisch eingeschränkt ausgelegt werden; unter bestimmten prozessökonomischen Voraussetzungen kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung absehen. • Die Würdigung und methodische Überprüfung demoskopischer Gutachten gehört überwiegend in den Kompetenzbereich des Revisionsgerichts, soweit dabei Rechtsfragen und methodische Kriterien zu beurteilen sind. Beschwerdeführerinnen beantragten nach §54 Abs.1 MarkenG die Löschung einer eingetragenen abstrakten Farbmarke. Das DPMA lehnte ab; das Bundespatentgericht ordnete in der Beschwerde die Löschung an. Der Markeninhaber erhob Rechtsbeschwerde; der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Bundespatentgerichts auf und wies die Beschwerden zurück, ohne gemäß §89 Abs.4 MarkenG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerinnen rügten dadurch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz2 GG). Sie machten geltend, der BGH habe Tatsachenfeststellungen getroffen und damit unzulässig die Zuständigkeit des Tatsachengerichts verletzt. • Die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte ist nicht angezeigt. • Art.101 Abs.1 Satz2 GG schützt den Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter; eine Verletzung liegt nur vor, wenn das Revisionsgericht seine Grenzen willkürlich überschreitet. • Willkür liegt nur vor, wenn eine Entscheidung sachlich völlig unhaltbar oder auf sachfremden Erwägungen beruhend ist; bloße Rechts- oder Verfahrensfehler genügen nicht. • Der BGH durfte §89 Abs.4 MarkenG teleologisch zugunsten der Prozessökonomie auslegen und unter engen Voraussetzungen von einer Zurückverweisung absehen, weil dies mit dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Rechtsschutzes vereinbar ist. • Die Entscheidung des BGH war nicht willkürlich: Er stellte überwiegend rechtliche Maßstäbe zur Bewertung der demoskopischen Gutachten auf und zeigte die Kriterien für erforderliche Prozentsätze; damit hat er keine unzulässigen eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen. • Die Würdigung methodischer Fragen und die kontrollierende Bewertung von Gutachten fallen in den Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts; die knapp gehaltenen Erwägungen des BGH lassen keine grobe Einseitigkeit oder Verkennung der Interessen der Beschwerdeführerinnen erkennen. • Vorliegend war die Angelegenheit entscheidungsreif; ein weiteres Zuwarten und erneute Beweisaufnahme hätte zu unvertretbaren Verzögerungen geführt, was der BGH bei seiner Abwägung angemessen berücksichtigte. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz2 GG, weil die Voraussetzungen für eine willkürliche Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. Der BGH durfte §89 Abs.4 MarkenG wegen Prozessökonomie einschränkend auslegen und selbst abschließend entscheiden, da die Sache entscheidungsreif war und die methodische Bewertung der demoskopischen Gutachten überwiegend Rechtsfragen betraf. Damit haben die Beschwerdeführerinnen keinen durchsetzbaren Verfassungsanspruch auf Zurückverweisung zum Bundespatentgericht geltend gemacht. Die Entscheidung des BGH ist unanfechtbar.