Beschluss
1 BvR 1555/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern können nicht die Einrichtung eines bestimmten Schulfachs (hier: Ethik) verlangen; die staatliche Gestaltungsfreiheit im Schulwesen ist weitreichend (Art. 7 GG).
• Art. 7 Abs. 3 GG garantiert nur den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach; hieraus ergibt sich kein individualrechtlicher Anspruch auf Ethikunterricht.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungs- und Vorlagepflichten verletzt; insbesondere sind vorinstanzliche Entscheidungen und substantiiertes verfassungsrechtliches Vorbringen erforderlich (§§ 23, 92 BVerfGG).
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsansprüche auf Einrichtung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule • Eltern können nicht die Einrichtung eines bestimmten Schulfachs (hier: Ethik) verlangen; die staatliche Gestaltungsfreiheit im Schulwesen ist weitreichend (Art. 7 GG). • Art. 7 Abs. 3 GG garantiert nur den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach; hieraus ergibt sich kein individualrechtlicher Anspruch auf Ethikunterricht. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungs- und Vorlagepflichten verletzt; insbesondere sind vorinstanzliche Entscheidungen und substantiiertes verfassungsrechtliches Vorbringen erforderlich (§§ 23, 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende, konfessionsfreie Mutter dreier Kinder. Zwei Kinder besuchten 2009/2010 eine Grundschule in Baden-Württemberg, an der Religionsunterricht für konfessionsgebundene Schüler angeboten wurde, jedoch kein gesonderter Ethikunterricht. Die Mutter beantragte beim Kultusministerium die Einrichtung von Ethikunterricht; das Ministerium lehnte ab. Klagen blieben in erster, zweiter Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Sie rügte daraufhin Verletzungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärte sie als unzulässig begründet. • Grundsatz: Art. 7 Abs. 1 GG verleiht dem Staat eine umfassende organisatorische und inhaltliche Gestaltungsfreiheit im Schulwesen; Eltern können daher nicht Anspruch auf Einrichtung bestimmter Schulfächer geltend machen. • Art. 7 Abs. 3 GG sichert die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach; daraus folgt nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, ein gesondertes Fach Ethik einzurichten. Religions- und Ethikunterricht unterscheiden sich in Ziel und Bekenntnisbindung. • Ein verfassungsrechtlicher Mindeststandard schulischer Wertevermittlung werde nicht unterschritten, weil ethisch-moralische Bildung auch durch andere Fächer und das Schulleben vermittelt werde; deswegen liegt keine Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor. • Die Rüge der Verletzung negativer Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an konkreten Darlegungen zur Kausalität und zur konkreten Benachteiligung wegen der Weltanschauung. • Formelle Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung und die Vorlage wesentlicher fachgerichtlicher Entscheidungsgrundlagen fehlten (§§ 23, 92 BVerfGG). Vorinstanzliche Entscheidungen, Anträge und Schriftstücke hätten vorzulegen oder inhaltlich darzustellen werden müssen. • Materielle Subsidiarität: Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass verfassungsrechtliche Erwägungen in den Fachgerichten ausreichend verfolgt wurden; es fehlt an substantiierter Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Begründung und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts: Eingriffe in die Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags durch die Länder sind nur bei evidentem Verfassungsverstoß geboten; ein solcher Verstoß wurde nicht hinreichend dargetan. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin konnte keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik aus dem Grundgesetz herleiten; Art. 7 Abs. 3 GG garantiert nur den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und begründet keine Verpflichtung des Staates, ein gesondertes Ethikfach einzurichten. Zudem war die Verfassungsbeschwerde unzureichend substantiiert und es fehlten vorinstanzliche Entscheidungen und substantiierte verfassungsrechtliche Darlegungen, so dass die materiell-subsidiären Anforderungen nicht erfüllt wurden. Damit bleibt die staatliche Organisationsfreiheit im Schulwesen unangetastet und das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt die Ablehnung des Begehrens.