Beschluss
2 BvR 455/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei schwerwiegenden, aber typischerweise kurz andauernden Grundrechtseingriffen kann trotz Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts ein Feststellungsinteresse fortbestehen.
• Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet Gerichte, den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und das Prozessrecht nicht so auszulegen, dass Rechtsmittel für den Beschwerdeführer leerlaufen.
• Die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG darf nicht allein auf der Vermutung beruhen, ein etwaiger Rechtsfehler werde sich nicht wiederholen; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Entscheidungsgründe
Feststellungsinteresse bei kurzandauerndem schwerwiegendem Eingriff; effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG • Bei schwerwiegenden, aber typischerweise kurz andauernden Grundrechtseingriffen kann trotz Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts ein Feststellungsinteresse fortbestehen. • Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet Gerichte, den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und das Prozessrecht nicht so auszulegen, dass Rechtsmittel für den Beschwerdeführer leerlaufen. • Die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG darf nicht allein auf der Vermutung beruhen, ein etwaiger Rechtsfehler werde sich nicht wiederholen; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Der Beschwerdeführer ist nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Wegen einer beschädigten Außenscheibe wurde er vom 16. bis 18. März 2016 in einen Kriseninterventionsraum verlegt; am Abend des 16. März 2016 kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten, woraufhin die therapeutische Leitung anschließend Absonderung und Einschluss anordnete. Der Beschwerdeführer rief beim Landgericht Bochum einstweiligen Rechtsschutz und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Absonderungszelle ein; das Landgericht erklärte das Verfahren wegen Erledigung für unbegründet. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Hamm mangels Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG verworfen; die anschließende Anhörungsrüge wurde ebenso zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. • Art. 19 Abs. 4 GG schützt ein Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz; Prozessordnungen müssen dessen Effektivität gewährleisten. • Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen, die typischerweise vor einer gerichtlichen Entscheidung enden, kann ein fortbestehendes Feststellungsinteresse bestehen, weil der Betroffene während des Eingriffs oft keinen effektiven Rechtsschutz erlangen kann. • Das Landgericht hat die Möglichkeit eines fortbestehenden Feststellungsinteresses nicht geprüft und pauschal das Fehlen einer Grundrechtsverletzung festgestellt, obwohl der Einschluss einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG berühren konnte und die Maßnahme den Zugang zu Gericht während ihres Vollzugs erschwerte. • Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerdeentscheidung dadurch ineffektiv gemacht, dass es ohne konkrete Anhaltspunkte auf die bloße Vermutung gestützte, ein etwaiger Rechtsfehler der Strafvollstreckungskammer sei nur ein Einzelfehler und rechtfertige keine Zulassung nach § 116 Abs. 1 StVollzG. • Die genutzte Begründung des Oberlandesgerichts widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie die Vorhersehbarkeit der Zulassungsentscheidung aufhebt und das Rechtsmittelrecht für den Beschwerdeführer leerlaufen lässt. • Aufgrund dieser Grundrechtsverstöße sind die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; der Anspruch auf Kostenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet: Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum (29.09.2016) und des Oberlandesgerichts Hamm (10.01.2017) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen, da nicht ausgeschlossen ist, dass bei verfassungskonformer Würdigung des Feststellungsinteresses eine Sachentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ergangen wäre. Der Beschluss des OLG vom 24.01.2017 wird gegenstandslos. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten; damit erübrigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe.