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Beschluss

1 BvR 1526/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann ohne dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter verworfen werden. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie unzulässig ist. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Verwerfung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde • Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann ohne dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter verworfen werden. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie unzulässig ist. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unanfechtbar. Beschwerdeführer wandten sich an das Bundesverfassungsgericht und stellten ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kirchhof, Masing und Paulus sowie eine Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch behauptete Besorgnis der Befangenheit, enthielt aber nach Prüfung lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet waren. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und der Verfassungsbeschwerde. Es stellte fest, dass das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist und die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig ist. Weitere inhaltliche Ausführungen unterblieben aufgrund der gesetzlichen Regelung über die Nichtannahmeentscheidung. • Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die vorgetragenen Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. • Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich und diese sind nicht von der Entscheidung ausgeschlossen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird daher nicht zur Entscheidung angenommen. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird von weiteren Begründungen abgesehen. • Die Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch und die Nichtannahme der Beschwerde ist unanfechtbar. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kirchhof, Masing und Paulus wurde als offensichtlich unzulässig verworfen; eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter war nicht erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Das Gericht hat keine weiteren inhaltlichen Gründe dargelegt, da § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Begründungspflicht in solchen Fällen einschränkt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg, weil die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.