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Beschluss

1 BvR 1807/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über Erstattung notwendiger Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). • Erklärt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt für erledigt oder ändert sie die Regelung zugunsten des Beschwerdeführers, spricht dies für die Bejahung der Berechtigung der Beschwerde und rechtfertigt die Auslagenerstattung. • Hat der Gesetzgeber die beanstandete Norm nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zugunsten des Beschwerdeführers geändert und rückwirkend angewendet, begründet dies regelmäßig die Billigkeit der Erstattung der notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischer Korrektur • Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über Erstattung notwendiger Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). • Erklärt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt für erledigt oder ändert sie die Regelung zugunsten des Beschwerdeführers, spricht dies für die Bejahung der Berechtigung der Beschwerde und rechtfertigt die Auslagenerstattung. • Hat der Gesetzgeber die beanstandete Norm nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zugunsten des Beschwerdeführers geändert und rückwirkend angewendet, begründet dies regelmäßig die Billigkeit der Erstattung der notwendigen Auslagen. Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung des § 100 Abs. 3 EEG (Fassung 21.7.2014), die baurechtlich genehmigte Biogasanlagen nicht wie immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen privilegierte. Sie machte geltend, diese Differenzierung sei nicht sachlich gerechtfertigt und führe zu unbilligen Härten. Nach Einlegung der Beschwerde änderte der Gesetzgeber die einschlägliche Regelung durch ein späteres Gesetz (13.10.2016) und dehnte die Privilegierung rückwirkend auf baurechtlich genehmigte Biomasseanlagen aus. Die Beschwerdeführerin erklärte die Verfassungsbeschwerde für erledigt; strittig blieb die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für das Verfahren. • Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG über Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. • Wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus für erledigt erklärt oder die beanstandete Regelung zugunsten des Beschwerdeführers ändert, deutet dies darauf hin, dass das Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen wurde; in diesem Fall ist die Auslagenerstattung billig. • Der Gesetzgeber hat die Norm des § 100 Abs. 3 EEG (Fassung 21.7.2014) nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch das Gesetz vom 13.10.2016 ergänzt und die Privilegierung rückwirkend auf baurechtlich genehmigte Biomasseanlagen angewendet, um unbillige Härten zu vermeiden. • Damit sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin als anerkannt anzusehen; es liegen keine ersichtlichen Gründe gegen eine Erstattung der notwendigen Auslagen vor. Die Beschwerde ist erledigt; die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Die gesetzgeberische Änderung der angegriffenen Vorschrift zugunsten der Beschwerdeführerin begründet nach Billigkeitsgesichtspunkten die Erstattungspflicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dieser Billigkeitsentscheidung rechtfertigen würden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.