Beschluss
1 BvR 1584/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Bei angenommener Prozessunfähigkeit kann das Sozialgericht die Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 Abs.1 SGG ablehnen; die Ausnahmebedingungen des Bundessozialgerichts sind dabei zu beachten.
• Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art.19 Abs.4 GG müssen nicht entschieden werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei angenommener Prozessunfähigkeit kann das Sozialgericht die Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 Abs.1 SGG ablehnen; die Ausnahmebedingungen des Bundessozialgerichts sind dabei zu beachten. • Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art.19 Abs.4 GG müssen nicht entschieden werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird. Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Sozialgerichten in Angelegenheiten der Grundsicherung nach SGB XII. Sie beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Sozialgerichte hatten zuvor, unter Annahme möglicher Prozessunfähigkeit, einen besonderen Vertreter nach §72 SGG nicht bestellt. Die Beschwerdeführerin rügte hierdurch Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs und anderer Verfahrensrechte. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung habe oder zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich sei. Es stellte fest, dass insbesondere kein besonders schwerer Nachteil für die Beschwerdeführerin drohe und die Erfolgsaussichten nicht ausreichend seien. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung und ihre Annahme ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ob das Sozialgericht die Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 Abs.1 SGG unter Überspannung der Ausnahmevoraussetzungen verneint hat, bleibt unerheblich für die Nichtannahme; die ablehnende Begründung steht jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insb. BSG zu den Voraussetzungen der Ausnahme). • Die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit zur genügenden Stellungnahme der beschwerdeführenden nichtprozessfähigen Person und damit Art.19 Abs.4 GG verletzt haben, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beschwerde nicht angenommen wird. • Es wird von einer weiteren Begründung gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen und die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor und auch kein besonders schwerer Nachteil, der die Annahme geboten hätte. Soweit Fragen zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 SGG und zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.19 Abs.4 GG) aufgeworfen wurden, konnten diese offen bleiben; das Gericht merkt jedoch an, dass die vom Sozialgericht angeführte Eilinteressenbegründung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Widerspruch steht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.