Beschluss
1 BvR 571/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Tarifeinheitsgesetzes wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Bundesverfassungsgericht dieselben Fragen bereits im Urteil vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15 u.a.) entschieden hat.
• Berufsgruppengewerkschaften können nicht allein daraus geltend machen, dass die Besonderheiten des Theater- und Bühnensektors zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Bewertung des Tarifeinheitsgesetzes führen.
• Die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG ist für sich genommen nicht grundrechtsrelevant und begründet keine Beschwerdebefugnis.
• Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Beschwerde ist der Gegenstandswert pauschal auf 500.000 € festzusetzen; aus Billigkeitsgründen sind den Beschwerdeführerinnen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Tarifeinheitsgesetzes wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses • Die Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Tarifeinheitsgesetzes wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Bundesverfassungsgericht dieselben Fragen bereits im Urteil vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15 u.a.) entschieden hat. • Berufsgruppengewerkschaften können nicht allein daraus geltend machen, dass die Besonderheiten des Theater- und Bühnensektors zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Bewertung des Tarifeinheitsgesetzes führen. • Die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG ist für sich genommen nicht grundrechtsrelevant und begründet keine Beschwerdebefugnis. • Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Beschwerde ist der Gegenstandswert pauschal auf 500.000 € festzusetzen; aus Billigkeitsgründen sind den Beschwerdeführerinnen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Zwei Berufsgruppengewerkschaften für künstlerisches Personal an Theatern und Bühnen rügten verfassungsrechtliche Verletzungen durch das Gesetz zur Tarifeinheit (u.a. § 4a TVG). Sie vertreten überwiegend künstlerische Beschäftigte und schließen bundesweit geltende Normalverträge Bühne sowie Haustarifverträge ab. Die Gewerkschaften sehen sich durch das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip und die Kollisionsregelung des § 4a Abs. 2 TVG in ihrer Koalitionsfreiheit, im Gleichheitsgrundsatz und im Justizgewährungsanspruch verletzt. Sie argumentierten, die Besonderheiten des Theaterbetriebs und die Minderheitsstellung der künstlerischen Beschäftigten führten zu unzumutbaren Eingriffen und zur Gefährdung ihrer Tarifpolitik und Existenz. Die Beschwerde griff ferner beweisrechtliche Regelungen des ArbGG an. Das Bundesverfassungsgericht hatte zur gleichen Thematik bereits mit Urteil vom 11.07.2017 entschieden. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil das Gericht die im Wesentlichen identischen verfassungsrechtlichen Einwände bereits im Urteil vom 11.07.2017 geprüft und entschieden hat. • Das Bundesverfassungsgericht hat § 4a TVG in jenem Urteil insoweit für unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG erklärt, als Vorkehrungen fehlen, die die Interessen verdrängter Berufsgruppen im verdrängenden Tarifvertrag sicherstellen; zugleich wurden Maßgaben für eine verfassungsgemäße Auslegung formuliert, sodass eine erneute Entscheidung über denselben Gegenstand nicht erforderlich ist. • Die Besonderheiten des Kunstbetriebs an Theatern und Bühnen führen nach Prüfung nicht zu einer anderen verfassungsrechtlichen Bewertung des Tarifeinheitsgesetzes gegenüber der bereits getroffenen Entscheidung. • Soweit die Beschwerde § 58 Abs. 3 ArbGG betrifft, fehlt die Beschwerdebefugnis, weil diese beweisrechtliche Regelung für sich genommen keine Grundrechtsbeeinträchtigung darstellt und andere Beweismöglichkeiten unberührt lässt. • Aufgrund der erheblichen subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens wird der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 500.000 € festgesetzt; die Erstattung eines Drittels der notwendigen Auslagen an die Beschwerdeführerinnen erscheint nach § 34a Abs. 3 BVerfGG der Billigkeit entsprungen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht; die im Wesentlichen gleichen materiellen Fragen hatte das Gericht bereits in seinem Urteil vom 11.07.2017 geprüft. Die Besonderheiten des Theater- und Bühnensektors rechtfertigen keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung. Soweit die Beschwerde die beweisrechtliche Regelung des § 58 Abs. 3 ArbGG betrifft, fehlt es an Beschwerdebefugnis. Aus Billigkeitsgründen wird der Gegenstandswert auf 500.000 € festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen erstattet.