Beschluss
1 BvR 1582/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, da der Senat dieselben verfassungsrechtlichen Fragen bereits im Urteil vom 11.07.2017 entschieden hat.
• § 4a TVG in der Fassung des Tarifeinheitsgesetzes ist insoweit mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt, die die Interessen verdrängter Berufsgruppen im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigen.
• Bei erheblicher subjektiver und objektiver Bedeutung der Beschwerde kann der Gegenstandswert nach billigem Ermessen hoch festgesetzt werden; die Parteien haben Anspruch auf teilweise Kostenerstattung, wenn die Rechtsfragen zum Beschwerdezeitpunkt noch ungeklärt waren.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, da der Senat dieselben verfassungsrechtlichen Fragen bereits im Urteil vom 11.07.2017 entschieden hat. • § 4a TVG in der Fassung des Tarifeinheitsgesetzes ist insoweit mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt, die die Interessen verdrängter Berufsgruppen im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigen. • Bei erheblicher subjektiver und objektiver Bedeutung der Beschwerde kann der Gegenstandswert nach billigem Ermessen hoch festgesetzt werden; die Parteien haben Anspruch auf teilweise Kostenerstattung, wenn die Rechtsfragen zum Beschwerdezeitpunkt noch ungeklärt waren. Die Beschwerdeführerin ist eine Berufsgewerkschaft für Journalisten mit etwa 35.000 Mitgliedern, die in Betrieben teils mit anderen Gewerkschaften (ver.di/DJU, VRFF) konkurriert und eigene Tarifverträge abschließt. Sie rügt die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes, insbesondere § 4a Abs. 1 und 2 TVG, als Eingriff in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Die Gewerkschaft trägt vor, als regelmäßig Minderheitsgewerkschaft an Verhandlungsmacht zu verlieren, in ihrer Existenz bedroht zu sein und Arbeitskampf- sowie Tarifgestaltungsmöglichkeiten einzubüßen. Sie bestreitet, dass der Gesetzgeber hinreichende Gründe und geeignete Mittel zur Rechtfertigung des Eingriffs dargelegt habe und verweist auf mangelnde Eignung und Zumutbarkeit der Regelungen. Die Beschwerde richtete sich im Wesentlichen gegen dieselben verfassungsrechtlichen Einwände, die der Senat bereits in einem anderen Verfahren geprüft hat. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits im Urteil vom 11.07.2017 umfassend geprüft und entschieden hat. • Sachliche Begründung: Im genannten Urteil wurde festgestellt, dass § 4a TVG in der Fassung des Tarifeinheitsgesetzes verfassungswidrig ist insoweit, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen verdrängter Berufsgruppen im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. • Rechtsfolgen der Vorprüfung: Weil die vorgebrachten Rügen materiell nicht über die bereits geprüften Einwände hinausgehen, besteht kein Bedürfnis für eine gesonderte Entscheidung in diesem Verfahren. • Kosten- und Wertfestsetzung: Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Beschwerde wurde nach billigem Ermessen ein Gegenstandswert von 500.000 € festgesetzt; die Bundesrepublik hat ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten, da die Rechtsfragen zum Zeitpunkt der Erhebung noch ungeklärt und die Beschwerde teilweise erfolgversprechend war. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Weitergehende Ausführungen bleiben dem Urteil vom 11.07.2017 vorbehalten; deshalb wird von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Der Senat hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in seinem Urteil vom 11.07.2017 geklärt und insoweit konkrete Maßgaben für die verfassungsgemäße Auslegung und Handhabung des Tarifeinheitsgesetzes gegeben. Wegen der erheblichen Bedeutung des Verfahrens setzte das Gericht den Gegenstandswert auf 500.000 € fest. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht geklärt war und die Beschwerde teilweise Aussicht auf Erfolg hatte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.