Beschluss
2 BvC 7/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht erhoben wird.
• Die viertägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 2 BVerfGG ist ab Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu laufen und ist zwingend.
• Entschuldigende Umstände wie technische Defekte an Druckern rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Fristverletzung, wenn die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingeht.
Entscheidungsgründe
Fristversäumte Nichtanerkennungsbeschwerde gegen Ablehnung der Parteianerkennung • Die Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht erhoben wird. • Die viertägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 2 BVerfGG ist ab Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu laufen und ist zwingend. • Entschuldigende Umstände wie technische Defekte an Druckern rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Fristverletzung, wenn die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingeht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Anerkennung als Partei zur Teilnahme an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss stellte am 7. Juli 2017 fest, dass die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien: der Antrag sei erst am 20. Juni 2017 eingegangen, nur von einer Person unterschrieben und Satzung sowie Programm nicht vorgelegt worden. Gegen die Ablehnung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2017 Einspruch ein, welches am 13. Juli 2017 beim Bundesverfassungsgericht einging; sie berief sich auf einen Defekt des Druckers ihres Vorsitzenden. Der Bundeswahlausschuss wurde zur Stellungnahme angehört. Es ging allein um die Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der Einhaltung der gesetzlichen Frist. • Rechtsgrundlage und Frist: Nach § 96a Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG ist die Nichtanerkennungsbeschwerde innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen. • Fristauslegung: Die Bekanntgabe der Ablehnung erfolgte in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 7. Juli 2017; damit lief die viertägige Beschwerdefrist bis zum 11. Juli 2017, 24 Uhr. • Verfristung: Das beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Schreiben datiert vom 13. Juli 2017 und ist damit nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingegangen, sodass die Beschwerde unzulässig ist. • Keine Heilung durch Entschuldigungsgründe: Der Vorwurf eines Druckerdefekts des Parteivorsitzenden begründet keine wirksame Rechtfertigung für die verspätete Einlegung; die Frist ist zwingend und ihre Überschreitung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. • Verfahrensfolgen: Mangels fristgerechter Erhebung ist nicht in der Sache entschieden worden; es blieb bei der Verwerfung der Beschwerde. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wurde verworfen, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Die viertägige Frist nach § 96a Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG lief ab Bekanntgabe am 07.07.2017 und endete am 11.07.2017 um 24 Uhr; das beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Schreiben datiert jedoch erst vom 13.07.2017. Ein technischer Defekt am Drucker des Parteivorsitzenden rechtfertigte die Überschreitung der Frist nicht. Deshalb blieb die Beschwerde unzulässig und es wurde nicht über die materiellen Voraussetzungen der Parteianerkennung entschieden.