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Beschluss

2 BvC 2/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parteieigenschaft setzt nach §2 Abs.1 PartG ein Gesamtbild tatsächlicher Verhältnisse voraus, das Umfang und Festigkeit der Organisation, Mitgliederzahl und Öffentlichkeitswirksamkeit berücksichtigt. • Bei einer bereits über ein Jahr bestehenden politischen Vereinigung müssen objektive Anhaltspunkte erkennbar sein, dass sie über die Gründungsphase hinaus ernsthaft an der politischen Willensbildung mitwirken kann. • Reine Präsenz in sozialen Medien oder örtliche Kundgebungen können organisatorische Defizite und geringe Mitgliederzahl nicht ohne weitergehende, nachgewiesene Maßnahmen ausgleichen.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung wegen mangelnder Parteieigenschaft trotz Gründungswillen • Parteieigenschaft setzt nach §2 Abs.1 PartG ein Gesamtbild tatsächlicher Verhältnisse voraus, das Umfang und Festigkeit der Organisation, Mitgliederzahl und Öffentlichkeitswirksamkeit berücksichtigt. • Bei einer bereits über ein Jahr bestehenden politischen Vereinigung müssen objektive Anhaltspunkte erkennbar sein, dass sie über die Gründungsphase hinaus ernsthaft an der politischen Willensbildung mitwirken kann. • Reine Präsenz in sozialen Medien oder örtliche Kundgebungen können organisatorische Defizite und geringe Mitgliederzahl nicht ohne weitergehende, nachgewiesene Maßnahmen ausgleichen. Die 2015 in Meißen gegründete Vereinigung mit rund 30 Mitgliedern meldete am 10.04.2017 ihre Beteiligung an der Bundestagswahl an und legte Satzung und Programm vor. Der Bundeswahlleiter beanstandete Formmängel und forderte Nachweise zur Parteieigenschaft. Die Vereinigung reichte ergänzend Protokolle, Kundgebungsbescheide und Angaben zu Öffentlichkeitsarbeit (Facebook, YouTube) ein. Der Bundeswahlausschuss stellte am 06.07.2017 mit Mehrheit die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag fest, da Organisation, Mitgliederzahl und Öffentlichkeitsauftritt überwiegend regional und unzureichend seien. Die Vereinigung erhob am 08.07.2017 Nichtanerkennungsbeschwerde mit dem Vortrag, sie sei noch jung, baue Landes- und Kreisverbände auf und betreibe intensive Öffentlichkeitsarbeit. Der Bundeswahlleiter und der Ausschuss hielten dem entgegen, es lägen keine Anhaltspunkte für Ausbau oder überregionale Wirkung vor. • Rechtsgrundlage ist §2 Abs.1 PartG in Auslegung nach Art.21 Abs.1 GG; Parteien müssen nach Gesamtbild ernsthaft an der politischen Willensbildung mitwirken wollen. • Der Parteienbegriff verlangt objektive, über die bloße Willensbekundung hinausgehende Merkmale: Umfang und Festigkeit der Organisation, Mitgliederzahl und öffentliches Hervortreten. • Bei einer über ein Jahr bestehenden Vereinigung ist zu verlangen, dass sich Organisationsaufbau und Aktivitäten in objektiv erkennbaren Schritten bestätigen; reine Gründungsbekundungen genügen nicht. • Im vorliegenden Fall fehlen Gebietsverbände und sonstige Organisationsstrukturen, die eine Tätigkeit über die Stadt Meißen hinaus ermöglichen; behauptete Aufbauaktivitäten wurden nicht nachgewiesen (§2 Abs.1 PartG). • Die niedrige Mitgliederzahl (ca.30) ist zwar nicht allein ausschlaggebend, fließt aber in die Gesamtwürdigung ein; fehlender Mitgliederzuwachs und regionale Herkunft verstärken Zweifel an der Eignung für bundes- oder landesweite Einflussnahme. • Das öffentliche Hervortreten war hauptsächlich auf vier Kundgebungen in Meißen 2016 und auf Internetpräsenzen beschränkt; dies kann die organisatorischen und personellen Defizite nicht ausgleichen. • Somit ergibt die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse keine hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, als Partei an der politischen Willensbildung im Bund oder Land mitzuwirken. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Die Vereinigung ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anzuerkennen, weil trotz erklärtem bundesweiten Willen die objektiven Voraussetzungen des §2 Abs.1 PartG nicht erfüllt sind. Insbesondere mangelt es an ausreichenden Organisationsstrukturen und an einer tragfähigen Mitgliederbasis über den Raum Meißen hinaus; die vorgelegene Öffentlichkeitsarbeit und Internetpräsenz gleichen diese Defizite nicht aus. Da keine konkreten, nachweisbaren Schritte zum Aufbau von Landes- oder Kreisverbänden oder zur Schaffung bundesrelevanter Wirkung dargelegt wurden, fehlt die erforderliche Gewähr für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Damit ist die Ablehnung der Anerkennung rechtmäßig.