Beschluss
2 BvC 1/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Teilnahme an der konkreten Wahl mehr erreichen kann.
• Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei nach § 18 BWahlG ist nur innerhalb der engen Beschwerdefrist des § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG und mit dem Ziel zulässig, eine vor der Wahl abschließende Klärung der Parteieigenschaft herbeizuführen.
• Fehlt die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten innerhalb der Frist des § 19 BWahlG, beseitigt dies regelmäßig das prozessuale Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde bei entfallenem Wahlbeteiligungsmöglichkeit • Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Teilnahme an der konkreten Wahl mehr erreichen kann. • Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei nach § 18 BWahlG ist nur innerhalb der engen Beschwerdefrist des § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG und mit dem Ziel zulässig, eine vor der Wahl abschließende Klärung der Parteieigenschaft herbeizuführen. • Fehlt die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten innerhalb der Frist des § 19 BWahlG, beseitigt dies regelmäßig das prozessuale Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte anerkannt zu werden als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Parteieigenschaft nach § 2 PartG seien nicht erfüllt; es lägen nur etwa 40 Mitglieder vor und es fehle an hervorstechendem, insbesondere überregionalem Auftreten. Die Beschwerdeführerin rügte dies mit Hinweis auf eine frühere Kandidatur ihres 1. Vorsitzenden und auf eigene Internetauftritte. Der Bundeswahlleiter äußerte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der politischen Betätigung. Zudem teilte der Bundeswahlleiter mit, die Partei habe bis zum Fristablauf am 17. Juli 2017 weder Kreiswahlvorschläge noch Landeslisten eingereicht. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine überzeugende Erklärung ab und reichte auch keine Wahlvorschläge fristgerecht ein. Daraufhin erhob sie Nichtanerkennungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. • Zulässigkeit: Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG nur statthaft, wenn ein konkretes Rechtsschutzinteresse besteht; sie dient der vor der Wahl abschließenden Feststellung der Parteieigenschaft (§ 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG). • Rechtsschutzinteresse: Hier fehlt ein schutzwürdiges Interesse, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 19 BWahlG keine Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten eingereicht hat und damit die Teilnahme an der konkreten Wahl nicht mehr erreicht werden kann. • Sachliche Voraussetzungen: Der Bundeswahlausschuss hatte Zweifel an der Parteieigenschaft nach § 2 PartG wegen geringer Mitgliederzahl und fehlendem öffentlichen Auftreten; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Indizien änderten daran nichts Substanzielles. • Verfahrensfolge: Nach Ablauf der Einreichungsfrist wären nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWahlG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWahlG nachträglich eingereichte Vorschläge zurückzuweisen, sodass eine Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht für die konkrete Wahl entbehrlich ist. • Abgrenzung: Das Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG dient nicht einer losgelösten, allgemeine Feststellung der Parteieigenschaft unabhängig von der konkreten Wahlbeteiligung; daher besteht kein Anspruch auf Klärung, wenn die Teilnahme nicht mehr möglich ist. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wurde verworfen, weil der Beschwerdeführerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Da sie innerhalb der Frist des § 19 BWahlG keine Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten eingereicht hat, kann sie an der Wahl nicht mehr teilnehmen; deshalb ist eine vor der Wahl abschließende Feststellung der Parteieigenschaft nicht mehr schutzwürdig. Die Zweifel des Bundeswahlausschusses an der Parteieigenschaft nach § 2 PartG (geringe Mitgliederzahl, mangelndes öffentliches Auftreten) wurden nicht hinreichend entkräftet. Ein gesondertes, von der konkreten Wahl unabhängiges Feststellungsinteresse besteht nicht; damit fehlt es an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und der Antrag ist zu verwerfen.