Beschluss
2 BvR 1400/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche gegen Richter können als offensichtlich unzulässig verworfen werden, sodass keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich ist.
• Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts war für die Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen; ein Ablehnungsgesuch gegen ihn ist daher offensichtlich unzulässig.
• Zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen erforderlich; bloße Interpretationen öffentlicher Äußerungen, Spekulationen zu persönlichen Beziehungen oder Wiederholungen offensichtlicher Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; offensichtliche Unzulässigkeit von Ablehnungsgesuchen • Ablehnungsgesuche gegen Richter können als offensichtlich unzulässig verworfen werden, sodass keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich ist. • Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts war für die Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen; ein Ablehnungsgesuch gegen ihn ist daher offensichtlich unzulässig. • Zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen erforderlich; bloße Interpretationen öffentlicher Äußerungen, Spekulationen zu persönlichen Beziehungen oder Wiederholungen offensichtlicher Behauptungen genügen nicht. Beschwerdeführer reichten Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und gegen Richter Huber sowie eine Verfassungsbeschwerde ein. Sie rügten Befangenheit und beantragten Ablehnung der genannten Richter. Die Kammer prüfte die Gesuche und die Beschwerde auf Zulässigkeit. Bei der Prüfung wurden frühere, bereits als offensichtlich unzulässig bewertete Ablehnungsvorbringen berücksichtigt. Die Beschwerdeführer stützten ihre Vorwürfe zum Teil auf öffentliche Äußerungen und Mutmaßungen über persönliche Beziehungen der Richter. Eine einstweilige Anordnung war parallel beantragt worden. Die Kammer entschied über Ablehnungsgesuche und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. • Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig verworfen; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich und der Richter ist nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. § 93d Abs. 2 BVerfGG). • Gegen den Präsidenten war das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil er nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen war. • Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Huber war offensichtlich unzulässig, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit enthielt. Bloße interpretative Deutungen öffentlicher Äußerungen, substanzlose Spekulationen über persönliche Beziehungen und die Wiederholung zuvor verworfener Vorwürfe reichen nicht aus; zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen erforderlich (maßgebliche Rechtsprechung zur Besorgnis der Befangenheit). • Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer weiteren Begründung abgesehen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und gegen Richter Huber wurden als offensichtlich unzulässig verworfen; deshalb war keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit entfiel auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass gegen den Präsidenten keine Mitwirkungsbefugnis in diesem Verfahren bestand und gegen Richter Huber keine konkreten, zur Besorgnis der Befangenheit geeigneten Tatsachen vorgetragen wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.