Beschluss
1 BvR 1617/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist; steht eine Nichtzulassungsbeschwerde offen, ist die Anhörungsrüge unzulässig.
• Eine offensichtlich unstatthafte erneute Anhörungsrüge kann die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängern.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Anhörungsrüge und Verspätung führen zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist; steht eine Nichtzulassungsbeschwerde offen, ist die Anhörungsrüge unzulässig. • Eine offensichtlich unstatthafte erneute Anhörungsrüge kann die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängern. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Entscheidungen des Landessozialgerichts und einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht erhob der Beschwerdeführer eine erneute Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts. Das Landessozialgericht verwies die Anhörungsrüge als unzulässig zurück. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben und zulässig ist und ob Grundrechte verletzt wurden. • Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente und ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG ist nur statthaft, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein anderer Rechtsbehelf besteht. Gibt es die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, ist die Anhörungsrüge unzulässig. Daher war das Landessozialgericht verpflichtet, die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. • Weil die erneute Anhörungsrüge offensichtlich unstatthaft war, konnte sie die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht offenhalten. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts und das Urteil des Landessozialgerichts wurde daher als nicht fristgerecht angesehen. • Folge: Es liegen keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vor, und eine weitere Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht stellt fest, dass die Anhörungsrüge unzulässig war, weil die Nichtzulassungsbeschwerde als anderer Rechtsbehelf gegeben war; folglich konnte die erneute Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht wahren. Mangels Annahmegründen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde nicht entscheidungsreif. Die Entscheidung ist unanfechtbar.