Beschluss
1 BvR 943/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen mangels Erschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Substantiierung.
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn fachgerichtliche Eilmittel nicht erschöpft wurden und die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert ist.
• Die Nähe eines Wahltermins und Kostenaspekte begründen allein keinen Annahmegrund nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
• Vorabentscheidungen sind nur ausnahmsweise möglich; bei komplexen rechtlichen und tatsächlichen Klärungsbedarfen ist die weitere fachgerichtliche Aufklärung vorzuziehen.
• Fehlende substantielle Darlegung einer Grundrechtsverletzung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Subsidiarität und Substantiierung • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen mangels Erschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Substantiierung. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn fachgerichtliche Eilmittel nicht erschöpft wurden und die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert ist. • Die Nähe eines Wahltermins und Kostenaspekte begründen allein keinen Annahmegrund nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. • Vorabentscheidungen sind nur ausnahmsweise möglich; bei komplexen rechtlichen und tatsächlichen Klärungsbedarfen ist die weitere fachgerichtliche Aufklärung vorzuziehen. • Fehlende substantielle Darlegung einer Grundrechtsverletzung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung der Vorschlagsliste "Freie Liste …" für die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen der Sozialversicherungswahlen 2017. Er verband mit der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchführung der Wahl bzw. gegen Entscheidungen der Wahlorgane. Zentrale Streitpunkte betrafen formale Anforderungen an Unterstützerangaben und die Auswirkung auf die Zulässigkeit der Liste. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 20 und Art. 38 GG sowie grundlegender Wahlrechtsgrundsätze. Vorinstanzen hatten über die materielle Frage noch nicht abschließend entschieden; im einstweiligen Rechtsschutz lag nur eine Entscheidung des Sozialgerichts vor. Der Beschwerdeführer verwies auf den nahen Wahltermin und Kosten, führte aber keine hinreichende sachliche Substantiierung seiner Grundrechtsrügen aus. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; das Hauptsacheverfahren läuft noch in erster Instanz und es stehen weitere fachgerichtliche Entscheidungen aus. • Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht: Die bloße Nähe des Wahltermins und Kostenargumente genügen nicht, sonst würde der enge Ausnahmetatbestand aufgeweicht. • Vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung ist eine weitere fachgerichtliche Aufklärung erforderlich, etwa zur Frage, warum Wahlorgane bei bekanntem Geburtsdatum auf die Versicherungsnummer verzichteten und welche Auswirkungen dies auf die Rechtsstellung der Listenvetreter hat. • Die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache auch nicht hinreichend substantiiert; der Beschwerdeführer hat nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, welche Grund- oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt sein sollen. • Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt werden muss und fachgerichtliche Eilmittel nicht erschöpft wurden. • Wer vorab einstweiligen Rechtsschutz beantragt, muss darlegen, dass ein anschließender Hauptsacheantrag nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre; diese Darlegung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. • Mangels hinreichender Substantiierung war eine weitergehende Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG lagen nicht vor, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war und die Beschwerde inhaltlich nicht ausreichend substantiiert wurde. Die bloße Dringlichkeit wegen eines nahen Wahltermins und Kostenerwägungen reicht nicht für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Ferner war der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig, weil fachgerichtliche Eilmittel nicht ausgeschöpft und die erforderlichen substantiierten Ausführungen bereits im Eilverfahren nicht erbracht wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.