Beschluss
2 BvR 743/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt.
• Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt regelmäßig das Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt. • Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt regelmäßig das Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin sowie die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht prüfte vorab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Annahme vorlägen. Es stellte fest, dass die Erfolgsaussichten der angestrebten Verfassungsbeschwerde nicht gegeben sind. Mangels Annahmebedürftigkeit wurde auch der Bedarf für eine einstweilige Regelung hinfällig. Die Entscheidung erfolgte im Beschlussverfahren des Gerichts. • Das Gericht prüfte die statischen Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde und die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtswegs. • Die Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Beiordnung der Rechtsanwältin und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. • Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, bestand kein Anlass, über die beantragte einstweilige Anordnung weiter zu entscheiden. • Die Entscheidung ist unanfechtbar und damit endgültig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund dessen erledigte sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Somit hat die Beschwerdeführerin keinen prozessualen Erfolg erzielt, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde und für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorlagen.