Beschluss
2 BvL 6/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 8c Satz 1 KStG in der Fassung des UntStReformG 2008 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit bei unmittelbarer Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals die bis dahin nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind.
• Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung, spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 01.01.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen; unterbleibt dies, tritt am 01.01.2019 Nichtigkeit ein.
• Die pauschale Anknüpfung allein an einen Anteilsübertragungsquotienten von über 25 % bis 50 % rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Kapitalgesellschaften nicht; fiskalische Gegenfinanzierungszwecke genügen nicht als Rechtfertigung.
Entscheidungsgründe
Verfassungswidrigkeit pauschaler Verlustkürzung bei Anteilsübertragungen (>25 %) • § 8c Satz 1 KStG in der Fassung des UntStReformG 2008 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit bei unmittelbarer Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals die bis dahin nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind. • Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung, spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 01.01.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen; unterbleibt dies, tritt am 01.01.2019 Nichtigkeit ein. • Die pauschale Anknüpfung allein an einen Anteilsübertragungsquotienten von über 25 % bis 50 % rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Kapitalgesellschaften nicht; fiskalische Gegenfinanzierungszwecke genügen nicht als Rechtfertigung. Klägerin ist eine 2006 gegründete Kapitalgesellschaft, die in den Jahren 2006–2007 Verlustvorträge anhäufte. Anfang 2008 übertrug einer der beiden Gesellschafter seinen Anteil von 48 % an einen Dritten. Das Finanzamt kürzte die zum 31.12.2007 festgestellten Verlustvorträge der Gesellschaft quotenmäßig um den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters gemäß § 8c Satz 1 KStG (i.d.F. 2008) und setzte Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2008 entsprechend fest. Die Klägerin rügte Verfassungswidrigkeit der Norm, insbesondere Verletzung des Gleichheitssatzes und des Trennungsprinzips, und holte Vorlage durch das Finanzgericht Hamburg. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob die pauschale Verlustabzugsbeschränkung verfassungsgemäß sei. • Anwendungsbereich und Zweck von § 8c KStG: Gesetzgeber ersetzte frühere, an Betriebsvermögenszuführung anknüpfende Regelung durch eine vereinfachte, am Anteilseignerwechsel orientierte Beschränkung des Verlustabzugs. • Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt sachgerechte Typisierungen; Typisierung ist zulässig, darf jedoch nicht atypische Fälle zum Leitbild machen und muss verhältnismäßig sein. • Trennungsprinzip und Leistungsfähigkeit: Körperschaftsteuersystem basiert auf der Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft; daher ist die Besteuerung primär an der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu orientieren. • Fehlende sachliche Rechtfertigung: Die Anknüpfung an jede Anteilsübertragung von über 25 % ohne weitere Umstände (z.B. Änderung des Betriebsvermögens oder tatsächliche Steuerungsveränderung) erfasst viele nicht-missbräuchliche Fälle und entspricht nicht dem typischen Mantelkauffall; die Vermutung, dass schon eine Sperrminorität die wirtschaftliche Identität ändert, ist nicht überzeugend. • Typisierungs- und Vereinfachungsgebot: Der Gesetzgeber durfte vereinfachen, aber nicht so weit gehen, dass die verbleibenden Kriterien den Normzweck verfehlen; § 8c Satz 1 KStG verfehlt diese Realitätsnähe für die 25 %-Schwelle. • Fiskalische Zwecke unzureichend: Allein fiskalische Gegenfinanzierung rechtfertigt die belastende Ungleichbehandlung nicht. • Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit: Feststellung der Unvereinbarkeit der streitigen Fassung von § 8c (bis zum Inkrafttreten von § 8d KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG; Gesetzgeber erhält Frist zur Neuregelung bis 31.12.2018, ansonsten Nichtigkeit ab 01.01.2019. Der Senat hat § 8c Satz 1 KStG (Fassung UntStReformG 2008) in der beschriebenen Reichweite für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Die pauschale quotalen Verlustkürzung bei unmittelbarer Übertragung von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals ist nicht sachlich gerechtfertigt, weil sie auch zahlreiche nicht-missbräuchliche Konstellationen erfasst und das Trennungsprinzip der Körperschaftsbesteuerung in nicht zu rechtfertigender Weise durchbricht. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens zum 31.12.2018 rückwirkend zum 01.01.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, tritt ab 01.01.2019 die Nichtigkeit der beanstandeten Regelung in dem festgestellten Umfang ein. Für die Klägerin bedeutet das, dass ihr unter den genannten Voraussetzungen der volle Verlustabzug zusteht, sofern die Neuregelung nicht innerhalb der Frist erfolgt und die Festsetzung noch nicht bestandskräftig ist.