Beschluss
1 BvR 2861/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wegen abgelehnter Kostenerstattung für augenärztliche Untersuchungen wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
• Ein Systemversagen der Organisationen zur Anerkennung der Leistungen ist nicht dargelegt; Vermutungen über eigennützige Motive genügen nicht.
• Verfahrensrügen gegen die Fachgerichte sind ebenfalls nicht ausreichend begründet; eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz oder des gesetzlichen Richters ist nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde wegen Kostenerstattung augenärztlicher Untersuchungen nicht zur Entscheidung angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wegen abgelehnter Kostenerstattung für augenärztliche Untersuchungen wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Ein Systemversagen der Organisationen zur Anerkennung der Leistungen ist nicht dargelegt; Vermutungen über eigennützige Motive genügen nicht. • Verfahrensrügen gegen die Fachgerichte sind ebenfalls nicht ausreichend begründet; eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz oder des gesetzlichen Richters ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begehrt Kostenerstattung für mehrere augenärztliche Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungsanträge wurden abgelehnt; er rügt dadurch Verletzungen seiner Grundrechte und vermutet ein Systemversagen bei der Anerkennung der Methoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Er verweist darauf, dass zumindest eine Untersuchungsmethode seit Jahrzehnten angewandt und privat abrechenbar sei, ohne dass ein Anerkennungsverfahren eingeleitet wurde. Er unterstellt, Beteiligte hätten aus eigennützigen Motiven kein Interesse an einem Anerkennungsverfahren. Zudem rügt er Verfahrensfehler der Fachgerichte, insbesondere die Nichtzulassung der Berufung, und sieht dadurch sein Recht auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter verletzt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob Anlass zur Annahme der Beschwerde besteht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Beschwerde ist unzulässig wegen unzureichender Substantiierung (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, welchen medizinischen Nutzen die streitigen Untersuchungen hatten und inwiefern sie den Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflusst hätten; damit fehlen notwendige Tatsachen zur Prüfung grundrechtlicher Schutzpflichten. • Die Behauptung eines Systemversagens stützt sich überwiegend auf die lange Anwendung einer Methode und auf die fehlende Einleitung eines Anerkennungsverfahrens, ohne darzulegen, dass formale und inhaltliche Voraussetzungen für eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorlagen und dennoch willkürlich nicht gehandelt wurde. • Vermutungen über eigennützige Motive der Beteiligten sind nicht ausreichend, um ein Systemversagen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu begründen; es bedarf einer hinreichend eindeutigen Studienlage zu Qualität und Wirksamkeit der Methoden. • Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die Ausgestaltung des Leistungsrechts oder dessen gerichtliche Anwendung staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.2 Satz1 GG verletzen könnten. • Die Rügen verfahrensrechtlicher Fehler durch die Fachgerichte, insbesondere zur Nichtzulassung der Berufung, sind nicht so substantiiert, dass sie spezifische Verfassungsrechtsverletzungen aufzeigen; vorliegende bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt keine Überschreitung der Zulassungskriterien erkennen. • Mangels substantiierten Vorbringens sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Entscheidungen der Fachgerichte gegen Art. 3 Abs.1 GG verstoßen hätten. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen und Verfahrensfehler nicht ausreichend substantiiert wurden. Es fehlten konkrete Darlegungen zum medizinischen Nutzen der begehrten Untersuchungen und zu einer belastbaren Studienlage über deren Wirksamkeit, sodass kein Systemversagen des Anerkennungsverfahrens plausibel gemacht wurde. Vermutete eigennützige Motive der Beteiligten genügen nicht zur Begründung verfassungsrechtlicher Ansprüche. Ebenso liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fachgerichte verfassungsrechtliche Schutzpflichten verletzt oder das Recht auf effektiven Rechtsschutz missachtet hätten. Damit besteht kein Anlass für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung in der Sache.