Beschluss
1 BvR 1868/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
• Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten muss für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargestellt werden.
• Das Bundesverfassungsgericht sieht im Gesetz keine Anspruchsgrundlage dafür, die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfeantrags an Gegner unabhängig von dessen Erfolgsaussichten anzuordnen.
• Weder die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmen Verjährungsfristen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten muss für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargestellt werden. • Das Bundesverfassungsgericht sieht im Gesetz keine Anspruchsgrundlage dafür, die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfeantrags an Gegner unabhängig von dessen Erfolgsaussichten anzuordnen. • Weder die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmen Verjährungsfristen. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 (L 2 R 159/16 RG). Im Antrag legte er dar, die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde sei verfassungsrechtlich begründet. Zusätzlich beantragte er, die Bekanntgabe des PKH-Antrags an die Gegner unabhängig von der Bewilligung veranlassen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde und die Rechtsgrundlage für die gesonderte Bekanntgabe. Es stellte fest, dass aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Bekanntgabe folgt und dass weder die Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter PKH-Antrag Verjährung hemmen. • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet; maßgeblich ist, dass eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar ist (§§ der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur PKH-Prüfung sind anzuwenden). • In einem PKH-Verfahren müssen die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlichen Angaben gemacht werden; dies fehlt hier, sodass die Erfolgsaussichten nicht dargetan sind. • Aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt sich keine Anspruchsgrundlage dafür, die Bekanntgabe eines PKH-Antrags an die Gegner unabhängig von einer Bewilligung anzuordnen; ein derartiger Verfahrensanspruch besteht nicht. • Weder die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe bewirken eine Hemmung von Verjährungsfristen; dies folgt nicht aus dem Gesetz. • Die Entscheidung über den PKH-Antrag ist unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die Verfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist und eine Verletzung von Grundrechten nicht erkennbar ist. Der zusätzliche Antrag, die Bekanntgabe des PKH-Antrags an die Gegner unabhängig von der Bewilligung zu veranlassen, wird zurückgewiesen, da es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt. Es besteht keine Hemmung der Verjährung durch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder durch einen isolierten PKH-Antrag. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Antragsteller trägt damit das Prozessrisiko und muss gegebenenfalls eigene Kosten und Fristen beachten.