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Beschluss

2 BvR 2190/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht erfüllt sind. • Wer in einer Verfassungsbeschwerde verfahrensrelevante Tatsachen verschweigt, riskiert die Annahme als offensichtlich unzulässig bzw. eine Missbrauchsgebühr. • Die Darstellung diffamierender oder grob unsachlicher Vorwürfe in der Beschwerdeschrift kann als Missbrauch gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht erfüllt sind. • Wer in einer Verfassungsbeschwerde verfahrensrelevante Tatsachen verschweigt, riskiert die Annahme als offensichtlich unzulässig bzw. eine Missbrauchsgebühr. • Die Darstellung diffamierender oder grob unsachlicher Vorwürfe in der Beschwerdeschrift kann als Missbrauch gewertet werden. Der Beschwerdeführer richtete sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach § 89a StGB. Er war bis April 2014 Erster Vorstand eines offenbar salafistisch geprägten Vereins, der mit Spendengeldern mindestens zwei Krankenwagen anschaffte. Einer dieser Krankenwagen wurde nach Feststellungen des Landgerichts nach Syrien verbracht und dort offenbar als Anschlagsmittel verwendet. Das Ermittlungsverfahren richtete sich auch gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Finanzierung islamistischer Terroristen. In der Beschwerdeschrift unterließ der Beschwerdeführer jedoch die Mitteilung dieser entscheidungserheblichen Tatsachen und erhob zudem Vorwürfe wie "rassistische Diskriminierung" gegenüber den Ermittlungsbehörden. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG waren nicht erfüllt, weil die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht eingehalten wurden und eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte nicht dargetan ist. • Die verschwiegenen Feststellungen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft waren verfahrensrelevant, insbesondere die Verwendung eines gespendeten Krankenwagens als Anschlagsmittel in Syrien und der damit verbundene Verdacht der Finanzierung islamistischer Terroristen. • Das Bundesverfassungsgericht muss sich den tatsächlichen Kern des Verfahrens nicht aus Anlagen selbst erschließen; das Verschweigen solcher Tatsachen kann die Beschwerde offensichtlich unzulässig machen. • Die Erhebung diffamierender und grob unsachlicher Vorwürfe gegenüber Ermittlungsbehörden (z. B. "rassistische Diskriminierung") kann als Missbrauch der Verfassungsbeschwerde gewertet werden. • Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr verhängt werden, wenn die Beschwerdeschrift sachlich ungeeignet ist oder relevante Tatsachen vorenthalten werden; hier wurde eine Gebühr von 500 Euro festgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren und keine erkennbare Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Positionen dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat relevante, verfahrensrelevante Tatsachen verschwiegen, insbesondere die Verwendung eines gespendeten Krankenwagens als Anschlagsmittel in Syrien, weshalb die Darstellung der Ermittlungen nachvollziehbar war. Zudem wurden grob unsachliche Vorwürfe gegen die Ermittlungsbehörden erhoben, was das Gericht als missbräuchliche Inanspruchnahme wertete. Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde deshalb gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.