Beschluss
1 BvR 309/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
• Erstattung kommt nur bei offensichtlich bestehenden Erfolgsaussichten oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist; auch rechtliches Einlenken der öffentlichen Hand kann Erstattung begründen.
• Hier führte die Beseitigung der angegriffenen Gesetzesregelung auf eine politische Neubewertung nach Fukushima und nicht auf ein Eingeständnis verfassungsrechtlicher Mängel, daher sind Auslagen nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Keine Auslagenerstattung nach Erledigung: Gesetzesänderung aus politischer Neubewertung • Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). • Erstattung kommt nur bei offensichtlich bestehenden Erfolgsaussichten oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist; auch rechtliches Einlenken der öffentlichen Hand kann Erstattung begründen. • Hier führte die Beseitigung der angegriffenen Gesetzesregelung auf eine politische Neubewertung nach Fukushima und nicht auf ein Eingeständnis verfassungsrechtlicher Mängel, daher sind Auslagen nicht zu erstatten. Beschwerdeführer hatten Verfassungsbeschwerde gegen die durch das Elfte AtG-Novelle bewirkte Verlängerung von Kernkraftwerkslaufzeiten erhoben. Vor Abschluss des Verfahrens erklärten die Beschwerdeführer die Erledigung. Der Gesetzgeber nahm die Laufzeitverlängerung durch die Dreizehnte AtG-Novelle infolge einer Neubewertung des Reaktorrisikos nach dem Unglück von Fukushima zurück. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Die Kammer hatte nur noch über diesen Antrag zu entscheiden. Es ging nicht um weitere prozessuale Schritte oder Nebensachen, sondern allein um die Billigkeitsentscheidung zur Kostenerstattung. • Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach Erledigung über Auslagenerstattung nach Billigkeitsgrundsätzen zu entscheiden; es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. • Bei verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht regelmäßig nicht angezeigt; Erstattung kommt nur in Betracht, wenn Erfolgsaussichten offensichtlich waren oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt wurde. • Auch ein Einlenken der öffentlichen Gewalt kann zur Erstattung berechtigen, wenn daraus ersichtlich ist, dass das Begehren des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen wurde. • Vorliegend beseitigte der Gesetzgeber die Laufzeitverlängerung nicht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, sondern wegen einer politisch motivierten Neubewertung der Kernenergierisiken nach Fukushima. • Weil die Rücknahme der Regelung auf einer politischen Neubewertung beruhte und nicht auf einem Eingeständnis verfassungsrechtlicher Mängel, liegen die Voraussetzungen für eine Billigkeitsvergütung der Auslagen nicht vor. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer wird abgelehnt. Die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens führt zur alleinigen Entscheidung über die Kostenerstattung nach Billigkeit; diese Rechtsprechungsgrundsätze wurden geprüft. Da die Gesetzesänderung auf einer politischen Neubewertung der Kernenergierisiken nach Fukushima beruhte und nicht auf einem Eingeständnis verfassungsrechtlicher Mängel, kann nicht angenommen werden, dass die Erfolgsaussicht der Beschwerde offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage dadurch zugunsten der Beschwerdeführer geklärt wurde. Deshalb rechtfertigen die bekannten Umstände keine Erstattung der angefallenen notwendigen Auslagen.