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Beschluss

1 BvR 281/14, 1 BvR 350/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerden gegen Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie gegen Ablehnung eines Befreiungsantrags in der Alterssicherung der Landwirte sind nur anzunehmen, wenn Grundrechtsverletzungen hinreichend substantiiert dargetan sind. • Die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu erfassen ist, folgt ihrem eigenen Zweck und nicht den Anforderungen des Bauplanungsrechts (§ 35 BauGB). • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 ALG vergleichbar und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Befreiung; das Sozialversicherungsrecht orientiert sich typisierend an der Erwerbstätigkeit. • Eine behauptete Willkür fachgerichtlicher Entscheidungen ist nur dann verfassungsrechtlich erheblich, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen ist.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden zur Fiktivversicherung des Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte • Verfassungsbeschwerden gegen Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie gegen Ablehnung eines Befreiungsantrags in der Alterssicherung der Landwirte sind nur anzunehmen, wenn Grundrechtsverletzungen hinreichend substantiiert dargetan sind. • Die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu erfassen ist, folgt ihrem eigenen Zweck und nicht den Anforderungen des Bauplanungsrechts (§ 35 BauGB). • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 ALG vergleichbar und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Befreiung; das Sozialversicherungsrecht orientiert sich typisierend an der Erwerbstätigkeit. • Eine behauptete Willkür fachgerichtlicher Entscheidungen ist nur dann verfassungsrechtlich erheblich, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen ist. Die Beschwerdeführerin rügte die Feststellung ihrer Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG als Ehegattenfiktivversicherung und wehrte sich gegen die Ablehnung eines Befreiungsantrags nach § 3 Abs. 1 ALG. Sie machte geltend, eine Versicherungspflicht sei verfassungswidrig, soweit gleichzeitig nach § 35 BauGB eine Baugenehmigung im Außenbereich verweigert werde, weil der Betrieb dann nicht dauerhaft ausgeübt werden könne. Weiter trug sie vor, sie sei durch Miet- und Pachteinnahmen ausreichend versorgt, sodass eine Befreiung zu gewähren sei und andernfalls Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Die Beschwerde richtet sich gegen behördliche und fachgerichtliche Entscheidungen, die die Versicherungspflicht und die Ablehnung der Befreiung bestätigten. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert wurden; es fehlt an der erforderlichen konkreten Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts und an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Begründung (§ 23 Abs.1 Satz2, § 92 BVerfGG). • Untersuchung des Sachverhalts: Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, für welches Bauvorhaben eine Genehmigung beantragt und aus welchen Gründen sie gegebenenfalls abgelehnt wurde; damit ist nicht erkennbar, ob eine Diskrepanz zwischen § 35 BauGB und § 1 ALG im Einzelfall vorliegt. • Abgrenzung der Rechtsbereiche: Das Landessozialgericht hat zutreffend auf den unterschiedlichen Zweck von § 35 BauGB (Planungs- und Bautätigkeitsbegrenzung im Außenbereich) und § 1 ALG (soziale Absicherung aufgrund bestehender wirtschaftlicher Tätigkeit) hingewiesen; Anforderungen der Bauleitplanung wie Dauerfähigkeit sind dem ALG fremd. • Substanz des Befreiungsvortrags: Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend begründet, warum Miet- und Pachteinnahmen als mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar anzusehen wären; Rechtsprechung und Systematik des ALG sehen diese Einkünfte typisierend nicht als ersetzend für arbeitstägliche Einkünfte an. • Willkürvorwurf: Zur Annahme willkürlicher oder offensichtlich unvertretbarer fachgerichtlicher Entscheidungen fehlt es an Anhaltspunkten; die Beschwerde setzt nur die eigene Rechtsauffassung derjenigen der Fachgerichte entgegen und führt nicht dar, dass die Entscheidungen unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt stehen. • Typisierendes Sozialversicherungsrecht: Das Sozialversicherungsrecht knüpft nicht an die individuelle Überversorgung an, sondern greift typisierend soziale Schutzbedürftigkeit bestimmter Lebenslagen auf; eine individuelle Entbehrlichkeit der Versicherungspflicht durch vermietungsbedingte Einkünfte ist nicht ohne Weiteres gegeben. • Ergebnis der Prüfung: Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch eine willkürliche Auslegung des Fachrechts substantiiert dargetan; deshalb entfällt die Annahme zur Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 281/14 und 1 BvR 350/16 wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert, insbesondere fehlte eine konkrete Darstellung des relevanten Bauvorhabens und der Gründe für eine etwaige Ablehnung sowie eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Landessozialgerichts. Das Landessozialgericht hat zutreffend zwischen den Zwecken von Bauplanungsrecht (§ 35 BauGB) und der Alterssicherung der Landwirte (§ 1 ALG) unterschieden; Anforderungen der Dauerhaftigkeit im Bauplanungsrecht sind für die Versicherungspflicht nach dem ALG nicht maßgeblich. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demgegenüber nicht mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 ALG vergleichbar und rechtfertigen daher nicht zwangsläufig eine Befreiung. Damit sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Entscheidungen der Fachgerichte willkürlich oder unter keinem rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr stehen; die Beschwerden sind aus diesen Gründen erfolglos.