Beschluss
1 BvR 1766/14
BVERFG, Entscheidung vom
15mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird mangels materieller Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen.
• Vor Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO ist der betroffene Beschuldigte grundsätzlich anzuhören; die Unterlassung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
• Soweit der Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz ausüben kann (Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens), ist dieser vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen.
Entscheidungsgründe
Materielle Subsidiarität bei unterlassener Anhörung vor Akteneinsicht (§ 406e StPO) • Die Verfassungsbeschwerde wird mangels materieller Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen. • Vor Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO ist der betroffene Beschuldigte grundsätzlich anzuhören; die Unterlassung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. • Soweit der Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz ausüben kann (Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens), ist dieser vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft gewährte einem Dritten Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO, ohne den Beschuldigten vorher anzuhören. Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung; das Amtsgericht bestätigte die staatsanwaltschaftliche Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Er machte geltend, die fehlende vorherige Anhörung sei rechtswidrig. Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob vor Gewährung von Akteneinsicht eine Anhörung erforderlich ist und ob der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig wegen materieller Subsidiarität nach § 93a Abs. 2 BVerfGG: Der Beschwerdeführer hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere die nachträgliche Beschwerde zum Landgericht gemäß § 304 Abs. 1 StPO nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens. • Grundsatz: Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Subsidiaritätsgebot müssen fachgerichtliche Rechtsbehelfe vorrangig bemüht werden, damit Fachgerichte Fehlanwendungen selbst korrigieren können. • Rechtsweg: Zwar war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO formell erhoben; die Entscheidung des Amtsgerichts war jedoch während laufender Ermittlungen unanfechtbar. Nach Einstellung oder Abschluss des Hauptverfahrens steht die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO offen, welche der Beschwerdeführer nicht ergriffen hat. • Anhörungspflicht: Die Gewährung von Akteneinsicht berührt regelmäßig das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Staatsanwaltschaft ist vor Erteilung der Einsicht grundsätzlich zur Anhörung des betroffenen Beschuldigten verpflichtet; die Unterlassung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. • Verfahrensfolge: Weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, warum ihm die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzumutbar gewesen wäre, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Entscheidungsträger ist das Bundesverfassungsgericht, das die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG verneint hat, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft hat. Kernpunkt ist, dass trotz der formellen Erschöpfung durch den Antrag nach § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO möglich gewesen wäre und hätte eingelegt werden müssen. In der Sache hat das Gericht aber klargestellt, dass die unterlassene vorherige Anhörung vor Gewährung von Akteneinsicht einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten berührt; diese Rechtsfragen sind jedoch vor den Fachgerichten zu klären. Die Entscheidung ist unanfechtbar.