Beschluss
1 BvR 2248/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden können als Missbrauch angesehen und mit einer Gebühr sanktioniert werden.
• Von Rechtsanwälten ist zu erwarten, dass sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sorgfältig prüfen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden können als Missbrauch angesehen und mit einer Gebühr sanktioniert werden. • Von Rechtsanwälten ist zu erwarten, dass sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sorgfältig prüfen. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind, insbesondere fehlten Darlegungen nach den §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG. Es handelt sich bereits um die 24. in eigener Sache erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, von denen mehrere zuvor nicht angenommen wurden. Die Begründung der aktuellen Beschwerde wies in mehrfacher Hinsicht offenkundige Mängel auf und zeigte eine grundsätzliche Verkennung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts. Vor diesem Hintergrund erwog das Gericht Maßnahmen gegen missbräuchliche Verfahren. Das Gericht bezog sich auf die einschlägige Rechtsprechung zur offensichtlichen Unzulässigkeit und zur Verhinderung verzögerter Grundrechtsschutzgewährung. • Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher ist die Annahme zur Entscheidung nicht angezeigt (§§ 90, 93a BVerfGG). • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs.1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG, sodass insbesondere das Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität nicht gewahrt ist. • Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Beschwerde von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss; das Gericht muss sich vor erkennbar aussichtslosen Verfahren schützen. • Bei Rechtsanwälten ist besondere Sorgfalt bei Prüfung der Zulässigkeit und Erfolgsaussichten zu erwarten; der Beschwerdeführer hat diese Sorgfalt vermissen lassen. • Die Kammer berücksichtigt die wiederholte Einreichung unzulässiger Beschwerden durch den Beschwerdeführer (insgesamt 24 Beschwerden in eigener Sache) und frühere Missbrauchsgebühren, sodass die erneute Sanktionierung gerechtfertigt ist. • Angemessenheit der Gebühr: Unter Berücksichtigung von Vortrag, Wiederholung des Verhaltens sowie mutmaßlicher Vermögensverhältnisse erschien eine Gebühr von 500 € erforderlich, um künftige Nachlässigkeit zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; dem Beschwerdeführer wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und wiederholten missbräuchlichen Verhaltens eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt. Das Gericht begründet dies mit unzureichender Begründung, fehlender Erschöpfung des Rechtswegs und mangelnder Subsidiarität sowie mit der Erwartung besonderer Sorgfalt eines Rechtsanwalts. Wegen der Vielzahl ähnlicher, zuvor nicht angenommener Beschwerden war die Sanktion erforderlich, um die Arbeit des Gerichts zu schützen und künftige, aussichtslose Beschwerden zu verhindern. Die Entscheidung ist unanfechtbar.