Beschluss
1 BvR 2183/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
• Materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass vorrangig fachgerichtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.
• Die Frage der Speicherung und weiteren Verwendung eines Lichtbilds durch die Krankenkasse ist gesondert angreifbar und nicht zwangsläufig mit der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verbunden.
• Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, zunächst das Lichtbild zu übersenden und anschließend vor den Fachgerichten Löschung oder Sperrung des Bildes geltend zu machen (§ 84 SGB X).
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Subsidiarität • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. • Materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass vorrangig fachgerichtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden. • Die Frage der Speicherung und weiteren Verwendung eines Lichtbilds durch die Krankenkasse ist gesondert angreifbar und nicht zwangsläufig mit der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verbunden. • Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, zunächst das Lichtbild zu übersenden und anschließend vor den Fachgerichten Löschung oder Sperrung des Bildes geltend zu machen (§ 84 SGB X). Der Beschwerdeführer wandte sich nicht gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild insgesamt, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des für die Ausstellung der Karte an die Krankenkasse übersandten Lichtbilds. Er weigerte sich, das Lichtbild einzusenden, weil er dessen spätere Verwendung durch die Krankenkasse beanstandete. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich auf dieses Speicher- und Verwendungsproblem. Fachgerichtliche Rechtswege zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung oder Sperrung des Lichtbilds nach Ausstellung der Karte bestanden nach Auffassung des Gerichts. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt sei. Es berücksichtigte, dass die Speicherung des Lichtbilds nach bisheriger Rechtsprechung gesondert angreifbar ist und nicht zwingend mit der Lichtbildanforderung verbunden sein muss. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer zumutbare fachgerichtliche Schritte offenstehen. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verletzt ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). • Der Beschwerdeführer greift die gesondert angreifbare Speicherung und Weiterverwendung des Lichtbilds an und nicht die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild; dieser Angriff hätte vor den Fachgerichten stattfinden müssen. • Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Speicherung des Lichtbilds durch die Krankenkasse nicht zwangsläufig mit der Anforderung des Lichtbilds für die erstmalige Ausstellung der Karte verbunden, sodass Fachgerichte darüber entscheiden können. • Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, zunächst das Lichtbild zu übersenden, die Karte zu erhalten und anschließend gegebenenfalls Ansprüche auf Löschung oder Sperrung des Bildes vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X). • Aufgrund dieser Subsidiaritätsverstöße ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die materielle Subsidiarität verletzt und der Beschwerdeführer vorrangig fachgerichtliche Rechtsbehelfe hätte ausschöpfen müssen. Konkret ist die Speicherung und weitere Verwendung des zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte eingesandten Lichtbilds gesondert angreifbar und nicht zwingend mit der Lichtbildanforderung verbunden. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, zunächst das Lichtbild zur Ausstellung der Karte zu übersenden und danach vor den Fachgerichten Ansprüche auf Löschung oder Sperrung des Bildes nach § 84 SGB X geltend zu machen. Deshalb bleibt die Verfassungsbeschwerde unzulässig und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unanfechtbar.