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Beschluss

2 BvR 1103/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die regelmäßige Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 2 StGB dient dem Schutz des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG. • Bei Überschreitung der gesetzlichen Prüffrist müssen die Gründe für die Verzögerung in der Fortdauerentscheidung dargelegt werden; sonst liegt eine Grundrechtsverletzung vor. • Gerichte haben die Fristenkontrolle so zu gestalten, dass rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist eine Entscheidung möglich ist; hierzu gehören Fristsetzungen gegenüber Sachverständigen und gegebenenfalls Auftragserteilung an andere Gutachter.
Entscheidungsgründe
Grundrechtsverletzung durch Überschreitung der Prüffrist bei Sicherungsverwahrung • Die regelmäßige Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 2 StGB dient dem Schutz des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG. • Bei Überschreitung der gesetzlichen Prüffrist müssen die Gründe für die Verzögerung in der Fortdauerentscheidung dargelegt werden; sonst liegt eine Grundrechtsverletzung vor. • Gerichte haben die Fristenkontrolle so zu gestalten, dass rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist eine Entscheidung möglich ist; hierzu gehören Fristsetzungen gegenüber Sachverständigen und gegebenenfalls Auftragserteilung an andere Gutachter. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft und seit 2003 in Sicherungsverwahrung; die Unterbringung war zuletzt durch das Landgericht Marburg bestätigt. Nach § 67e Abs. 2 StGB hätte die Kammer innerhalb von neun Monaten nach dem zehnten Jahr über die Fortdauer zu entscheiden. Das Landgericht beauftragte im September 2014 ein Sachverständigengutachten; die Entscheidung erging jedoch erst am 12.11.2015, rund fünf Monate nach Ablauf der Neunmonatsfrist. Das Landgericht verwies in seiner Entscheidung allgemein auf den "Lauf des Verfahrens"; das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Freiheitsrechts, insbesondere mangelhafte Fristenkontrolle durch die Justiz. • Rechtliche Schutzpflicht: Die Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots und sichern das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG. • Fristenkontrolle: Verzögerungen rechtfertigen nicht automatisch einen Verfassungsverstoß, wohl aber wenn die Kammer keine erkennbare, verantwortliche Fristenplanung betrieben hat, die rechtzeitig eine Entscheidung ermöglicht hätte. • Konkreter Sachverhalt: Das Landgericht beauftragte zwar 2014 ein Gutachten, unternahm aber nur sporadische Sachstandsanfragen ohne verbindliche Fristsetzung; eine frühzeitige Planung zur rechtzeitigen Entscheidung lag nicht vor. • Verantwortlichkeit: Die Fachgerichte haben nicht ausreichend dargelegt, dass die Verzögerung nicht der Verantwortung der Kammer zuzuschreiben ist; Hinweise auf verspätete Mitarbeit des Beschwerdeführers sind nicht belegt und hätten das Gericht nicht entlastet. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Darlegung der Gründe für die Überschreitung liegt eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts vor; die Entscheidung ist festzustellen, eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse erfolgt ausnahmsweise nicht, weil der Inhalt der Entscheidungen unberührt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2016 und der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 12.11.2015 den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt haben. Die Gerichte haben die neunmonatige Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingehalten und die Gründe für die mehr als fünfmånige Verzögerung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Es liegt eine mangelhafte Fristenplanung und -kontrolle der Strafvollstreckungskammer vor; die Behauptung, die Verzögerung sei auf den Beschwerdeführer zurückzuführen, ist nicht belegt und würde die Verantwortlichkeit des Gerichts nicht entfallen lassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen; das Land Hessen ist zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet und der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit wurde festgesetzt.