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Beschluss

1 BvR 2136/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wird nicht angenommen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist. • Suchmaschinenbetreiber und ähnliche Dienste können zumutbar fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen; es bestehen Auslegungsfragen, die vorab von den Fachgerichten zu klären sind. • Die Fachgerichte sind verpflichtet, bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift die Grundrechte der Suchmaschinenbetreiber (z. B. Informationsfreiheit, Pressefreiheit) zu berücksichtigen und unverhältnismäßige Beschränkungen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Presse-Leistungsschutzrecht (Subsidiarität) • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wird nicht angenommen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist. • Suchmaschinenbetreiber und ähnliche Dienste können zumutbar fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen; es bestehen Auslegungsfragen, die vorab von den Fachgerichten zu klären sind. • Die Fachgerichte sind verpflichtet, bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift die Grundrechte der Suchmaschinenbetreiber (z. B. Informationsfreiheit, Pressefreiheit) zu berücksichtigen und unverhältnismäßige Beschränkungen zu vermeiden. Beschwerdeführerinnen sind Betreiberinnen von Suchmaschinen und News-Aggregatoren und wenden sich gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in §§ 87f, 87g UrhG (in Kraft seit 1.8.2013). Die Regelung gewährt Presseverlegern ein ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zur gewerblichen Nutzung, ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte; das Recht ist übertragbar und erlischt nach einem Jahr. Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen der Pressefreiheit, Berufsfreiheit, Gleichbehandlungsgebots und Informationsfreiheit. Sie machen geltend, fachrechtlicher Rechtsschutz sei unzumutbar, wegen drohender unvorhersehbarer Schadensersatzansprüche und wirtschaftlicher Belastungen. Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung vorgelegt mit dem Antrag, die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung festzustellen. • Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist; den Beschwerdeführerinnen ist zuzumuten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten (§ 90 Abs.2 BVerfGG). • Es bestehen Auslegungsfragen insbesondere zu den Begriffen "Presseerzeugnis" und "kleinste Textausschnitte", die vorab durch die Fachgerichte geklärt werden können und müssen; eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung ist daher nicht angezeigt. • Die Fachgerichte können und müssen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift die Grundrechte der Suchmaschinenbetreiber (Art.5 Abs.1 GG Informationsfreiheit, Art.5 Abs.1 Satz2 Pressefreiheit, Art.12 Berufsfreiheit, Art.3 Gleichheitssatz) angemessen berücksichtigen und eine unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkung vermeiden. • Spezielle Rechtsschutzwege bestehen, etwa Unterlassungs- und Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten sowie Schiedsstellen- und Oberlandesgerichtsverfahren bei Verwertungsgesellschaften (VGG), sodass effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. • Zahlungs- oder tarifliche Verpflichtungen können vorläufig erfüllt und gegebenenfalls rückgefordert werden; behauptete wirtschaftliche Nachteile und das Risiko langer Verfahren machen die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht unzumutbar. • Sollten die Zivilgerichte die Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigen, bleibt der Weg zur Vorlage nach Art.100 GG bzw. späteren Verfassungsbeschwerde offen; eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht erforderlich. • Mangels Erschöpfung des Rechtswegs und wegen der Auslegungsbedürftigkeit der Normen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Voraussetzungen für eine Annahme nicht als gegeben an, weil die Beschwerdeführerinnen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Rechtsweg zumutbar in Anspruch nehmen können. Die Fachgerichte sind gehalten, bei Auslegung und Anwendung des Presse-Leistungsschutzrechts die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen und angemessene Ausnahmen sowie die Bemessung von Vergütungen zu prüfen. Daher ist eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung nicht geboten; die Beschwerdeführerinnen können ihre Grundrechtseinwände zunächst in den zuständigen Fach- und Schiedsverfahren weiterverfolgen.