Beschluss
2 BvE 5/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die G10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig; sie ist kein oberstes Bundesorgan und weder durch das Grundgesetz noch durch die Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet.
• Art.10 Abs.2 GG verlangt zwar eine unabhängige Nachprüfung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, macht die Einsetzung parlamentarischer Kontrollorgane jedoch nicht selbst zu verfassungsrechtlich parteifähigen Organen.
• Die G10-Kommission erfüllt die Aufgabe einer verfahrens- und organisationsrechtlichen Sicherung des Art.10 GG, Ansprüche wegen möglicher Grundrechtsverletzungen einzelner Betroffener sind hingegen vorrangig im Verfassungsbeschwerde- oder im gerichtlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
G10‑Kommission im Organstreit nicht parteifähig • Die G10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig; sie ist kein oberstes Bundesorgan und weder durch das Grundgesetz noch durch die Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet. • Art.10 Abs.2 GG verlangt zwar eine unabhängige Nachprüfung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, macht die Einsetzung parlamentarischer Kontrollorgane jedoch nicht selbst zu verfassungsrechtlich parteifähigen Organen. • Die G10-Kommission erfüllt die Aufgabe einer verfahrens- und organisationsrechtlichen Sicherung des Art.10 GG, Ansprüche wegen möglicher Grundrechtsverletzungen einzelner Betroffener sind hingegen vorrangig im Verfassungsbeschwerde- oder im gerichtlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die G10-Kommission begehrt als Antragstellerin Herausgabe oder Einsicht in sogenannte NSA‑Selektorenlisten, die der BND im Rahmen einer Kooperation mit der NSA verwendet und teilweise abgelehnt hatte. Die Kommission wollte damit prüfen, ob durch den Einsatz dieser Selektoren Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses nach Art.10 GG ohne erforderliche Genehmigung erfolgt sind. Bundesregierung und Chef des Bundeskanzleramts verweigerten die Herausgabe; stattdessen wurde eine sachverständige Vertrauensperson eingesetzt, die der Kommission berichtete. Die G10-Kommission stützt ihre Zuständigkeit auf Art.10 Abs.2 GG und §15 G10, wonach sie Nachprüfungspflichten und umfangreiche Einsichtsrechte hat. Die Antragstellerin sieht in der verweigerten Einsicht eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zur Kontrollausübung. Die Antragsgegner rügen Unzulässigkeit des Organstreits und verweisen auf Geheimschutz- und Staatswohlgründe; sie betonen, die gesetzliche Kontrolle sei gewahrt worden. • Zulässigkeit: Der Organstreit setzt voraus, dass der Antragsteller ein oberstes Bundesorgan oder ein sonstiger durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Beteiligter ist (Art.93 Abs.1 Nr.1 GG, §§63 ff. BVerfGG). • Auslegung Art.10 Abs.2 GG: Die Bestimmung ermöglicht dem Gesetzgeber, eine Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe vorzusehen, schreibt deren Existenz und Ausgestaltung aber nicht verfassungsimmanent als parteifähige Organe fest. • Qualifikation der G10‑Kommission: Das G10 schafft ein Kontrollorgan als Ersatzverfahren für gerichtlichen Rechtsschutz; die Kommission ist allerdings weder verfassungsrechtlich in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert noch Teil des Bundestages und übt keine parlamentarische Kontrolle im politischen Sinne. • Folge: Die G10‑Kommission nimmt eine organisatorisch-verfahrensrechtliche Schutzfunktion wahr, kann aber nicht im Organstreit die Durchsetzung von Grundrechtsschutzansprüchen subjektiv geltend machen; solche Rügen sind Betroffenen über Verfassungsbeschwerde oder den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg vorzubehalten. • Staatswohl und Geheimschutz: Selbst wenn Informationsansprüche bestünden, können begründete Geheimhaltungsinteressen und Maßnahmen zum Schutz des Staatswohls deren Umfang einschränken; die Einschaltung einer sachverständigen Vertrauensperson war geeignet, das Informationsrecht soweit wie möglich zu wahren. Die Anträge der G10‑Kommission werden verworfen, weil sie im Organstreit nicht parteifähig ist. Die G10‑Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art, aber weder oberstes Bundesorgan noch ein durch Verfassung oder Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter anderer Beteiligter im Sinne des Art.93 Abs.1 Nr.1 GG. Ihre Schutz- und Kontrollfunktionen dienen dem grundrechtlichen Auftrag des Art.10 GG, berechtigen die Kommission jedoch nicht, im Wege des Organstreits Herausgabe- oder Einsichtsansprüche gegenüber der Bundesregierung durchzusetzen. Mögliche Verletzungen individueller Grundrechte durch den Einsatz der Selektoren sind vorrangig nicht im Organstreit, sondern durch betroffene Einzelpersonen über den Rechtsweg oder die Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Die Tatsache, dass eine sachverständige Vertrauensperson Einsicht erhielt und berichtete, mildert den behaupteten Informationsverlust und rechtfertigt die Zurückweisung der Organanträge.