Beschluss
1 BvR 1283/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils ist nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
• Fehlerhafte Anwendung einfachrechtlicher Beweisregeln (hier § 440 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 441 ZPO) begründet nicht ohne Weiteres Willkür oder einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, solange das Gericht die Rechtslage geprüft hat und seine Auffassung nicht völlig jeder sachlichen Grundlage entbehrt.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen einfacher Rechtsfehler bei Schriftgutachten • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils ist nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. • Fehlerhafte Anwendung einfachrechtlicher Beweisregeln (hier § 440 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 441 ZPO) begründet nicht ohne Weiteres Willkür oder einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, solange das Gericht die Rechtslage geprüft hat und seine Auffassung nicht völlig jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Die Parteien standen in Telekommunikations- und Internetvertragsbeziehungen. In vorausgegangenen Prozessen blieb die negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers erfolglos. In dem hier relevanten Verfahren erging gegen den Beschwerdeführer ein amtsrichterliches Versäumnisurteil über 232,60 Euro zuzüglich Nebenforderungen, das auf Einspruch aufrechterhalten wurde. Das Amtsgericht nahm an, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den Internetvertrag wirksam abgeschlossen; die Behauptung der gefälschten Unterschrift hielt es für erkennbar unbegründet. Die Klägerin legte nur eine Kopie des Vertrags vor; das Gericht führte einen Augenschein und nahm offenbar keine Einholung eines Sachverständigengutachtens vor. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen des Willkürverbots, des Rechtsstaatsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör; er monierte insbesondere die Nichtzulassung der Berufung trotz abweichender Ansicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die verfassungsrechtlichen Fragen seien bereits durch Rechtsprechung geklärt. • Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Erfolgsaussicht (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), insbesondere liegt kein Gehörsverstoß vor: Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandelt wird; es muss klar ersichtlich sein, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. • Das Amtsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt; in den Entscheidungsgründen begegnet die Annahme, der Vortrag sei erkennbar unrichtig, und es wird auf eine eigenständige Beurteilung gestützt. • Rechtsanwendungsfehler bestehen darin, dass das Amtsgericht § 440 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend beachtet hat und eine Schriftvergleichung nach § 441 ZPO nicht auf Grundlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift vorgenommen wurde. • Dieser Fehler verbleibt jedoch auf einfachrechtlicher Ebene und begründet weder Willkür nach Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, weil das Gericht die Rechtslage erörtert hat und seine Auffassung nicht völlig jeder sachlichen Grundlage entbehrt. • Auch der Beschluss zur Anhörungsrüge zeigt hinreichende Auseinandersetzung mit den Einwendungen; es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht bewusst von Gesetzessystematik oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Rüge richtet sich gegen die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils wegen fehlerhafter Beweisführung über die Echtheit einer Unterschrift. Das Gericht hat zwar das Beweisrecht (insbesondere § 440 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 441 ZPO) rechtsfehlerhaft angewandt, indem es die Originalvorlage nicht geboten und die Schriftvergleichung ohne Original oder beglaubigte Abschrift durchgeführt hat. Dieser Fehler ist jedoch rein einfachrechtlicher Natur und begründet weder einen Gehörsverstoß noch Willkür oder eine Rechtsstaatsverletzung. Die Nichtzulassung der Berufung ist ebenfalls nicht verletzt, weil keine grobe Verkennung rechtlicher Vorgaben vorliegt und die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.