Beschluss
1 BvR 1979/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie überwiegend unzulässig ist und keine Aussicht auf Erfolg bietet.
• Das Bundesverfassungsgericht kann eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erheben, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist.
• Eine Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn die missbräuchliche Erhebung der Beschwerde ihm zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie überwiegend unzulässig ist und keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Das Bundesverfassungsgericht kann eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erheben, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist. • Eine Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn die missbräuchliche Erhebung der Beschwerde ihm zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen Abrechnungsmodalitäten für Fleischbeschaugebühren. Der Bevollmächtigte hatte zuvor bereits in einem früheren Verfahren mit ähnlicher Grundlage eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde erhoben, woraufhin ihm eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden war. In der nun vorliegenden Beschwerde wurden im Kern unveränderte Argumente vorgebracht, diesmal für einen späteren Abrechnungszeitraum. Weitere, von demselben Bevollmächtigten eingereichte Beschwerden zu denselben Abrechnungsfragen waren ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Beschwerde wurde überwiegend als unzulässig und in der Sache ohne Erfolgsaussicht bewertet. Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, eine Verfassungsbeschwerde sei Voraussetzung für eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG erfolgt keine weitergehende Begründung der Nichtannahmeentscheidung. • Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € erhoben werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt; ein Missbrauch liegt vor, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und von jedem Einsichtigen als aussichtslos anzusehen ist. • Das Bundesverfassungsgericht ist gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen, wenn es durch erkennbar aussichtslose Beschwerden belastet wird; wiederholte Vorlage gleicher oder ähnlicher, erfolgloser Beschwerden rechtfertigt eine Gebührenerhebung. • Der Bevollmächtigte ist verantwortlich, weil er bereits zuvor wegen vergleichbarer Sachverhalte beanstandete, offensichtlich aussichtslose Beschwerden eingereicht und bereits eine Missbrauchsgebühr auferlegt bekommen hatte. • Die erneute Einlegung einer im Kern unveränderten Beschwerde für einen späteren Abrechnungszeitraum stellt einen (erneuten) Missbrauch des Beschwerderechts dar; der Hinweis auf ein mögliches Erfordernis zur Erhebung einer Beschwerde zum Zwecke einer späteren EMRK-Individualbeschwerde entbindet nicht von den in ständiger Rechtsprechung geltenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. • Die Höhe der Gebühr (900 €) berücksichtigt die Offensichtlichkeit der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichts. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie überwiegend unzulässig ist und in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 900 € auferlegt, da er bereits zuvor mit ähnlichen, offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerden aufgefallen war und nun erneut eine im Kern unveränderte Beschwerde eingereicht hat. Die Gebühr dient der Abwehr wiederholter, erkennbar aussichtsloser Verfassungsbeschwerden und ist nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.