OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 2752/11

BVERFG, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Organe der Europäischen Union ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich gegen diese Maßnahmen richtet. • Maßnahmen von EU-Organen können mittelbar Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein, jedoch nur soweit sie Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht an, wenn die einschränkenden Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Ein rechtliches Interesse an verfassungsgerichtlicher Entscheidung besteht auch dann, wenn die Beschwerdeführerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft gestellt hat, weil ohne Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit Vollstreckungsrisiken verbleiben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ausschließlich EU-Organe treffende Kartellentscheidungen • Die Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Organe der Europäischen Union ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich gegen diese Maßnahmen richtet. • Maßnahmen von EU-Organen können mittelbar Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein, jedoch nur soweit sie Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht an, wenn die einschränkenden Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Ein rechtliches Interesse an verfassungsgerichtlicher Entscheidung besteht auch dann, wenn die Beschwerdeführerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft gestellt hat, weil ohne Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit Vollstreckungsrisiken verbleiben. Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der Edelstahlproduktion, hatte durch Übertragung eines Geschäftsbereichs Verantwortung für Verhaltensweisen eines anderen Konzernelements übernommen. Die Europäische Kommission verhängte gegen die Beschwerdeführerin 2006 ein Bußgeld wegen Kartellverstößen, die auch Vorfälle vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrages betrafen. Die Kommission stützte sich auf die Verordnung (EG) Nr.1/2003; die Beschwerdeführerin leistete eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Die Beschwerdeführerin focht die Kommissionsentscheidung vor den Unionsgerichten an; sowohl Gericht erster Instanz als auch der EuGH bestätigten die Kommissionsbefugnis und die Haftungszuweisung. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte sie Verstöße gegen mehrere Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes, insbesondere den Schuldgrundsatz und Verfahrensrechte. Sie begehrte u. a. Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit der europäischen Entscheidungen in Deutschland und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde. • Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§93a Abs.2 BVerfGG): Die Sache habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da die einschlägigen Fragen bereits geklärt seien. • Unzulässiger Beschwerdegegenstand: Die angegriffenen Akte stammen ausschließlich von Organen der Europäischen Union und sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne des Art.93 Abs.1 Nr.4a GG; daher können sie mit der Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar angegriffen werden. • Prüfungsumfang des BVerfG: Das Gericht kann EU-Maßnahmen nur mittelbar prüfen, wenn sie Grundlage deutscher Hoheitsakte sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen; dies treffe hier nicht zu. • Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Bürgschaft: Die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beseitigt nicht das rechtliche Interesse an Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit, weil die Kommission unmittelbar vollstrecken kann und bei Erfolg der Beschwerde Rückgriffs- und Bereicherungsfragen relevant würden. • Fehlende Darlegung einer Verletzung der Integrationsverantwortung: Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass Bundesregierung oder Bundestag ihre Integrationsverantwortung verletzt und deswegen tätig werden müssten, so dass keine Prüfungsbefugnis wegen fehlender Reaktionspflichten besteht. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil sie sich ausschließlich gegen Maßnahmen der Organe der Europäischen Union richtet, die nicht als Akte deutscher öffentlicher Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffen werden können. Soweit das Gericht mittelbare Prüfungsbefugnisse hat, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, weil keine deutschen Hoheitsakte oder ausgelösten Reaktionspflichten vorliegen. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Klärung bleibt zwar unverkennbar, insbesondere trotz der gestellten Bürgschaft; dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.