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Beschluss

1 BvR 625/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Das Beschwerdevorbringen hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Auslegung des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG durch das Bundessozialgericht ist nicht objektiv willkürlich und verletzt den Justizgewährungsanspruch nicht. • Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht; auch eine fakultative Erstattung nach Abs. 3 ist nicht angezeigt. • Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig; für die Gebührenermittlung gilt der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (5.000 Euro).
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Anträge auf Auslagen und Gegenstandswert abgelehnt • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Das Beschwerdevorbringen hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Auslegung des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG durch das Bundessozialgericht ist nicht objektiv willkürlich und verletzt den Justizgewährungsanspruch nicht. • Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht; auch eine fakultative Erstattung nach Abs. 3 ist nicht angezeigt. • Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig; für die Gebührenermittlung gilt der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (5.000 Euro). Der Beschwerdeführer richtete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Auslegung von § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Er begehrte die Annahme der Beschwerde, Erstattung seiner Auslagen und die Festsetzung eines Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht prüfte lediglich die Zulässigkeits- und Annahmevoraussetzungen nach § 93a BVerfGG sowie die Sachlage hinsichtlich Auslagenerstattung und Gegenstandswert. Reine Verfahrens- und Rechtsanwendungsfragen des Bundessozialgerichts bilden den Streitgegenstand. Es bestehen keine neuen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen. Wesentliche Tatsachen betreffen die Auslegung der genannten SGG-Vorschrift und die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens. • Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen: Die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und auch nicht die zur Durchsetzung des behaupteten Grundrechts notwendige Aussicht auf Erfolg. • Die Beschwerde rügt die Auslegung des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG durch das Bundessozialgericht; diese Anwendung ist nicht objektiv willkürlich und verletzt daher nicht Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Nach der ständigen Rechtsprechung genügt die vorgebrachte Rechtslage nicht, um die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu rechtfertigen; daher ist eine inhaltliche Entscheidung entbehrlich (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). • Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Vorschrift die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde voraussetzt; eine billige Ausnahmeregelung nach Abs. 3 ist nicht gegeben. • Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, weil für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (5.000 Euro) maßgeblich ist und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Festsetzung dargetan ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt, da eine Erstattung nur bei begründeter Verfassungsbeschwerde oder in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in Betracht käme, die hier nicht vorliegen. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist unzulässig; für die Gebührenberechnung gilt der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (5.000 Euro) und es ist kein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Festsetzung ersichtlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.