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Beschluss

1 BvR 1094/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist unzulässig, wenn ein etwaiger Verfassungsverstoß im Rahmen der Anfechtung der späteren Endentscheidung gerügt werden kann. • Bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts ist die Frage, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten dessen rechtliches Gehör verletzt, der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht unterworfen. • Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung unzulässig • Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist unzulässig, wenn ein etwaiger Verfassungsverstoß im Rahmen der Anfechtung der späteren Endentscheidung gerügt werden kann. • Bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts ist die Frage, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten dessen rechtliches Gehör verletzt, der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht unterworfen. • Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer rügte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Sozialgericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins abgelehnt und die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt habe. Er erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen diese Zwischenentscheidung und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde zur Entscheidung angenommen werden könne. Es stellte fest, dass die Frage, ob durch die Ablehnung der Verlegung das faire Verfahren und das rechtliche Gehör verletzt wurden, bei einer anfechtbaren Endentscheidung voll von der zweiten Instanz überprüft werden könne. Damit sei die Verfassungsbeschwerde gegen die Zwischenentscheidung unzulässig. Aufgrund der Nichtannahme wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil ein etwaiger Verfassungsverstoß durch Anfechtung der späteren Endentscheidung gerügt werden kann. • Bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts unterliegt die Entscheidung über die Verletzung des rechtlichen Gehörs der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht; ein verfassungsgerichtliches Vorgehen gegen die Zwischenentscheidung ist deshalb nicht erforderlich. • Da die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, entfällt nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG die Notwendigkeit, über den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter zu entscheiden. • Auf weitere Begründungen wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. • Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Ein möglicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör infolge der Ablehnung eines Verlegungsantrags kann im Rahmen der Anfechtung der späteren Endentscheidung vor dem Landessozialgericht überprüft und gegebenenfalls behoben werden. Daher war ein gesonderliches verfassungsgerichtliches Verfahren gegen die Zwischenentscheidung nicht geboten. Durch die Nichtannahme ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.