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Beschluss

2 BvR 2349/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) und bedarf einer strengen, einzelfallbezogenen Abwägung. • Zur Anordnung nach § 81g StPO muss eine nachvollziehbare Negativprognose vorliegen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. • Gerichte haben bei der Begründung insbesondere Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, etwa fehlende Vorstrafen, Einsicht, Zeit ohne weitere Straftaten oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe.
Entscheidungsgründe
Erfordernis einzelfallbezogener Negativprognose bei DNA-Anordnung (§81g StPO) • Die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) und bedarf einer strengen, einzelfallbezogenen Abwägung. • Zur Anordnung nach § 81g StPO muss eine nachvollziehbare Negativprognose vorliegen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. • Gerichte haben bei der Begründung insbesondere Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, etwa fehlende Vorstrafen, Einsicht, Zeit ohne weitere Straftaten oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer war wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Augsburg ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschwerdeführers nach § 81g StPO zur Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren an, weil die Tat ein hohes Maß an Brutalität zeige und deshalb weitere Verfahren zu erwarten seien. Das Landgericht bestätigte die Anordnung. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und bemängelte die unzureichende Begründung insbesondere der Negativprognose. Er wendete ein, die tatsächlichen Umstände wie Geständnis, fehlende Vorstrafen, angebotene Schmerzensgeldzahlung und die zur Bewährung ausgesetzte Strafe seien nicht ausreichend gewürdigt worden. • Eingriff und Rechtsschutz: Die Entnahme, Feststellung, Speicherung und Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) und darf nur gesetzlich und verhältnismäßig erfolgen. • Anforderungen an §81g StPO: Für eine Anordnung nach §81g StPO muss aufgrund der Art der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse die begründete Annahme bestehen, dass erneut Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten zu führen sind; dies setzt eine zureichende Sachaufklärung und eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Abwägung voraus. • Fehlende Begründung im Einzelfall: Die angegriffenen Beschlüsse genügen den Begründungsanforderungen nicht. Das Amtsgericht stützte die Maßnahme auf eine pauschale Wertung von hoher Gewaltbereitschaft, ohne entgegenstehende Umstände zu prüfen. • Relevante entlastende Umstände: Insbesondere wurden nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geständig und nicht vorbestraft war, Einsicht gezeigt und Schmerzensgeld angeboten hatte, die Tat über zwei Jahre zurücklag ohne weitere Auffälligkeiten und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. • Erhöhter Begründungsbedarf bei abweichender Sozialprognose: Die Entscheidung hätte sich inhaltlich mit der positiven Sozialprognose der Bewährungsentscheidung auseinandersetzen müssen, da gegensätzliche Prognosen verschiedener Gerichte einen gesteigerten Darlegungsbedarf auslösen. • Folge: Mangels hinreichender einzelfallbezogener Begründung verletzen die Beschlüsse das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; sie sind aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde stattgegeben. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Augsburg vom 6.10.2015 bzw. 6.11.2015 verletzen das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG, weil die Anordnung nach §81g StPO nicht hinreichend einzelfallbezogen begründet wurde. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.