Beschluss
1 BvR 1147/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Feststellung der Versicherungspflicht einer selbständig tätigen Physiotherapeutin in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die Einordnung selbständiger Physiotherapeuten unter den Begriff der in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätigen Pflegepersonen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist aufgrund bestehender Rechtsprechung und zulässiger Auslegungsmethoden mit der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gesetzesbindung vereinbar.
• Das Bundesverfassungsgericht überprüft Auslegungsentscheidungen der Fachgerichte nur eingeschränkt; eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör oder des Art. 14 GG ist nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Rentenversicherungspflicht selbständiger Physiotherapeuten • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Feststellung der Versicherungspflicht einer selbständig tätigen Physiotherapeutin in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Einordnung selbständiger Physiotherapeuten unter den Begriff der in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätigen Pflegepersonen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist aufgrund bestehender Rechtsprechung und zulässiger Auslegungsmethoden mit der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gesetzesbindung vereinbar. • Das Bundesverfassungsgericht überprüft Auslegungsentscheidungen der Fachgerichte nur eingeschränkt; eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör oder des Art. 14 GG ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin ist seit 1983 als selbständige Krankengymnastin/Physiotherapeutin tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte rückwirkend ab Beginn ihrer Tätigkeit bis zum 31.12.2005 eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fest und forderte Beiträge nach. Die Klägerin war der Auffassung, Physiotherapeuten gehörten nicht zum Gesetzesbegriff der "Pflegepersonen" und seien daher nicht versicherungspflichtig; sie verwies auf Wortlaut, Gesetzeszweck und Berufsrecht. Sozialgerichte und das Bundessozialgericht wiesen ihre Klagen bzw. Rechtsbehelfe zurück; das BVerfG prüfte die Verfassungsbeschwerde. Streitpunkt war vor allem die methodische Auslegung des Begriffs "Pflegeperson" und die damit verbundene Frage sozialer Schutzbedürftigkeit und Weisungsabhängigkeit der Berufsgruppe. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin dies nicht erfordert (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht dargetan; die bloße Auferlegung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet nicht ohne Weiteres einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht im hier behaupteten Sinne. • Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts gehört zu den Fachgerichten; das BVerfG kontrolliert nur, ob bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und anerkannte Auslegungsmethoden vertretbar angewendet wurden. Hier besteht kein Anhaltspunkt für ein Überschreiten dieser Grenzen. • Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts subsumiert selbständige Physiotherapeuten unter den Begriff der in der Krankenpflege tätigen Personen, gestützt auf Systematik, Gesetzesgeschichte und Zweck sowie die Annahme vergleichbarer sozialer Schutzbedürftigkeit. • Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Einbeziehung der Physiotherapeuten keine Rückbindung an anerkannte Auslegungsmethoden findet oder verfassungsrechtlich unvertretbar wäre; insbesondere ist die Annahme einer durch ärztliche Verordnung bedingten Weisungsabhängigkeit nicht offensichtlich unvernünftig. • Die Rüge verletzten rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch; das BVerfG verlangt nicht, dass Fachgerichte jede vorgebrachte Auslegungsvariante zulassen oder die Revision eröffnen, solange keine Verfahrens- oder Gehörsverstöße vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; somit bleibt die Feststellung der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin als selbständige Physiotherapeutin nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen in den angefochtenen Zeiträumen bestehen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG oder sonstiger spezifischer Verfassungsrechte durch die einschlägigen Entscheidungen der Sozialgerichte. Die Einordnung der Berufsgruppe als von der Rentenversicherung erfasst entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und steht im Einklang mit zulässigen Methoden der Gesetzesauslegung; die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass diese Praxis verfassungsrechtlich unhaltbar wäre. Damit bleibt die Beitragsfestsetzung wirksam und die Rechtsposition der Rentenversicherung bestätigt.