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Beschluss

1 BvR 2405/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. • Eine bloß fehlerhafte Anwendung zivilprozessualer Zulassungsvorschriften begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; nur willkürliche oder in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unzulässige Anwendungen können dies tun. • Bei Klagen wegen Titelmissbrauchs (§ 826 BGB) kann die materielle Unrichtigkeit eines Statusurteils in Ausnahmefällen bereits für sich so gravierend sein, dass weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale nicht erforderlich sind; ob dies zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. • Eine behauptete Gehörsverletzung kann für die Zulassung der Revision relevant sein, doch rechtfertigt eine abweichende tatrichterliche Würdigung allein noch keinen Verfassungsrechtsverstoß.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer Herausgabeklage wegen angeblich erschlichenen Vaterschaftstitels • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. • Eine bloß fehlerhafte Anwendung zivilprozessualer Zulassungsvorschriften begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; nur willkürliche oder in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unzulässige Anwendungen können dies tun. • Bei Klagen wegen Titelmissbrauchs (§ 826 BGB) kann die materielle Unrichtigkeit eines Statusurteils in Ausnahmefällen bereits für sich so gravierend sein, dass weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale nicht erforderlich sind; ob dies zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. • Eine behauptete Gehörsverletzung kann für die Zulassung der Revision relevant sein, doch rechtfertigt eine abweichende tatrichterliche Würdigung allein noch keinen Verfassungsrechtsverstoß. Die Beschwerdeführer sind Witwe und eheliche Kinder eines 2008 verstorbenen Erblassers, der sie per Testament zu Alleinerben eingesetzt hatte. Die Beklagten begehrten 2001 die Feststellung der Vaterschaft des Erblassers zugunsten des Beklagten zu 2) und erhielten 2004 ein rechtskräftiges Vaterschaftsurteil; ein DNA-Test wurde vom Erblasser nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführer klagten später auf Herausgabe dieses Titels mit der Behauptung, die Beklagten hätten das Urteil durch irreführende Angaben über den Zeitpunkt der Rechtskraft einer früheren Scheidung erschlichen und dadurch die Ehelichkeitsvermutung nach früherem Recht unbeachtet gelassen. Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab; es fehle an einem hinreichenden Vortrag zur Titelerschleichung und an den für eine sittenwidrige Nutzung nach § 826 BGB erforderlichen besonderen Umständen. Der Bundesgerichtshof ließ die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen; auch die Anhörungsrüge blieb erfolglos. Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des rechtlichen Gehörs. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Annahme nicht zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechte erforderlich ist. • Zum effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG): Das Gebot umfasst nicht nur Zugang zu den Gerichten, sondern begrenzt auch die Auslegung von Zulassungsvorschriften; eine bloß fehlerhafte Anwendung reicht jedoch nicht. Nur willkürliche oder in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendungen verfassungsrechtlich relevantes Versperren des Instanzenzugs. • Zur Gehörsrüge: Das Kammergericht hat tatrichterlich beurteilt, ob der Vortrag der Beklagten im Vorverfahren geeignet war, das Familiengericht zu einer fehlerhaften Annahme über den Scheidungsrechtskraftzeitpunkt zu veranlassen; diese abweichende Würdigung begründet keinen willkürlichen Gehörsverstoß. Der BGH hat die Gehörsverletzung nicht willkürlich verneint und durfte so die Nichtzulassung begründen. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Bedarf, die Frage, ob wegen verfassungsrechtlicher (Art. 6 Abs.1 GG, Art. 8 Abs.1 EMRK) Gesichtspunkte beim Titelmissbrauch auf weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale verzichtet werden muss, allgemein klären zu lassen. Die Rechtsprechung erlaubt bereits, in Ausnahmefällen allein aus der eindeutigen materiellen Unrichtigkeit Sittenwidrigkeit abzuleiten; ob dies im Einzelfall gilt, ist vom konkreten Sachverhalt abhängig. • Folge: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nach Ansicht der Fachgerichte nicht vor, weil weder besondere Umstände einer sittenwidrigen Nutzung des Titels ausreichend substantiiert vorgetragen noch eine revisionszulassungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde. Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; sie wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fachgerichte haben zutreffend festgestellt, dass der Vortrag der Beschwerdeführer zur Erschleichung des Vaterschaftstitels nicht hinreichend substantiiert ist und es an den für eine Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB erforderlichen besonderen Umständen fehlt. Eine bloß abweichende tatrichterliche Würdigung begründet keinen Verfassungsverstoß des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz. Der Bundesgerichtshof durfte die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen, weil keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und die Entscheidung der Fachgerichte nicht willkürlich ist. Damit bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen und die Beschwerdeführer erhalten keinen Klagenerfolg gegen den Vaterschaftsfeststellungsurteilstitel.