Urteil
1 BvR 3309/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1598a BGB gewährt nur innerhalb der rechtlichen Familie einen Anspruch auf Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchungen; daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung gegen einen mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater.
• Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Interesse an Kenntnis der eigenen Abstammung; dieses Recht ist jedoch nicht absolut und bedarf des Abwägens gegen die Grundrechte Dritter, sodass der Gesetzgeber einen Ausgestaltungsspielraum hat.
• Der Gesetzgeber hat verfassungsgemäß entschieden, die rechtsfolgenlose Abstammungsklärung außerhalb der rechtlichen Familie nicht generell vorzusehen; die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) bleibt als Regelungsalternative bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine verfassungsrechtliche Pflicht zur rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung gegenüber Nicht-Vätern • § 1598a BGB gewährt nur innerhalb der rechtlichen Familie einen Anspruch auf Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchungen; daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf rechtsfolgenlose Abstammungsklärung gegen einen mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Interesse an Kenntnis der eigenen Abstammung; dieses Recht ist jedoch nicht absolut und bedarf des Abwägens gegen die Grundrechte Dritter, sodass der Gesetzgeber einen Ausgestaltungsspielraum hat. • Der Gesetzgeber hat verfassungsgemäß entschieden, die rechtsfolgenlose Abstammungsklärung außerhalb der rechtlichen Familie nicht generell vorzusehen; die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) bleibt als Regelungsalternative bestehen. Die 1950 geborene Beschwerdeführerin vermutet, der 1927 geborene Antragsgegner sei ihr leiblicher Vater. Ein früheres Feststellungsverfahren in den 1950er Jahren wies die Klage ab; spätere DNA-Methoden lagen damals nicht vor. 2009 verlangte die Beschwerdeführerin vom Antragsgegner die Einwilligung zu einem DNA-Test; dieser verweigerte sie mit Verweis auf die frühere rechtskräftige Entscheidung. Die Beschwerdeführerin begehrte daraufhin vor den Familiengerichten eine Anordnung der Duldung einer genetischen Probe nach § 1598a BGB. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen dies ab mit der Begründung, § 1598a BGB gelte nur innerhalb der rechtlichen Familie. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Art. 8 EMRK und zog vor das Bundesverfassungsgericht. • Schutzbereich: Die Aufklärbarkeit der eigenen Abstammung fällt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; der Staat hat die Verpflichtung, vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen Schutz zu bieten. • Keine alleinige Verfassungspflicht: Zwar besteht ein schutzwürdiges Interesse des Kindes an Kenntnis seiner Abstammung, dieses Recht ist aber nicht absolut und muss mit widerstreitenden Grundrechten Dritter abgewogen werden. • Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung privatrechtlicher Regelungen einen weiten Spielraum, insbesondere wenn es um die Abwägung gegensätzlicher Grundrechtspositionen geht; daraus folgt keine zwingende Verpflichtung zur Einführung eines isolierten rechtsfolgenlosen Klärungsverfahrens gegenüber Nicht-Vätern. • Differenzierung zu Vorfällen mit bestehender rechtlicher Vaterrolle: Die verfassungsrechtliche Verpflichtung, ein isoliertes Abstammungsaufklärungsverfahren bereitzustellen, wurde vom Gericht nur in der Konstellation begründet, in der eine bestehende rechtliche Vaterschaft überprüft werden soll; diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in denen kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht. • Belange Dritter: Die Erzwingung einer Abstammungsuntersuchung gegenüber einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater berührt schwerwiegende Grundrechte Dritter (informationelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Schutz der Intimsphäre, Art. 6 GG), die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. • Rechtspolitische Erwägung: Die gesetzgeberische Entscheidung, rechtsfolgenlose Abstammungsklärungen auf die rechtliche Familie zu beschränken (§ 1598a BGB) und ansonsten die Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) als regulären Weg vorzusehen, überschreitet den verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltungsspielraum nicht. • Europarechtliche Prüfung: Die Rechtsprechung des EGMR und die EMRK bieten keine zwingende Vorgabe, die deutsche Regelung für verfassungswidrig zu halten; frühere Entscheidungen betreffen andere Konstellationen oder rechtfertigen keine Ausdehnung der deutschen Regelung. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde nicht in ihren Grundrechten verletzt, weil § 1598a BGB verfassungsgemäß nur innerhalb der rechtlichen Familie einen Anspruch auf Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchungen schafft und keine Pflicht des Gesetzgebers besteht, daneben generell ein rechtsfolgenloses Abstammungsverfahren gegenüber mutmaßlichen, aber nicht rechtlichen Vätern vorzusehen. Der Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist anerkannt, steht jedoch im Rahmen einer abzuwägenden Rechtskonstellation mit gewichtigen Rechten Dritter; der Gesetzgeber durfte daher die von ihm gewählte Lösung treffen. Für die Beschwerdeführerin bleibt als rechtliche Alternative grundsätzlich der Weg der Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB), wobei die besonderen Umstände ihres früheren Verfahrens die praktische Durchsetzbarkeit dieses Weges in ihrem Fall beeinflussen können.