Beschluss
2 BvR 929/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsches Arzneimittelpreisrecht gilt auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel.
• Die Anwendung deutscher Preisvorschriften auf ausländische Versandapotheken ist nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt oder zumindest nicht als unzulässig einzustufen.
• Eine Rüge der Verletzung von Art. 12 GG ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert dargelegt wird.
• Ein letztinstanzliches Gericht braucht nur dann den EuGH anzurufen, wenn nicht offenkundig ist, wie Unionsrecht anzuwenden ist; das acte-clair-Prinzip kann hier einschlägig sein.
• Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Rügen keine Aussicht auf Erfolg haben.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit deutschen Arzneimittelpreisrechts auf grenzüberschreitenden Versandhandel • Deutsches Arzneimittelpreisrecht gilt auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. • Die Anwendung deutscher Preisvorschriften auf ausländische Versandapotheken ist nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt oder zumindest nicht als unzulässig einzustufen. • Eine Rüge der Verletzung von Art. 12 GG ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert dargelegt wird. • Ein letztinstanzliches Gericht braucht nur dann den EuGH anzurufen, wenn nicht offenkundig ist, wie Unionsrecht anzuwenden ist; das acte-clair-Prinzip kann hier einschlägig sein. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Rügen keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin betreibt Versandhandel und warb auf ihrer Website und in einer Broschüre für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die Boni versprach. Der Landesapothekenverband Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Die Vorinstanzen verurteilten die Beschwerdeführerin, weil deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland gelieferte Arzneimittel gelten müsse. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen des Berufszugangs (Art. 12 GG) und des Rechts auf gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) sowie eine form- und materiellrechtswidrige Nichtnotifizierung gegenüber der EU. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärte, die Voraussetzungen für eine Annahme lägen nicht vor. • Anwendbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts: Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat die Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften über den Apothekenabgabepreis auf grenzüberschreitenden Versandhandel bestätigt; der Gesetzgeber hat dies zusätzlich durch §78 Abs.1 Satz4 AMG klargestellt. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Die Regelung stellt nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art.34 AEUV dar oder ist jedenfalls durch Art.36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt. • Notifizierungspflicht: Die im Wesentlichen deklaratorische Klarstellung in §78 Abs.1 Satz4 AMG begründet nicht die Unanwendbarkeit des bereits zuvor bestehenden Verbots; Verstöße gegen Notifizierungspflichten haben hier keinen Einfluss auf die Fortgeltung des Verbots. • Vorabentscheidungsverfahren (Art.267 AEUV): Es lagen keine entscheidungserheblichen Zweifel an der unionsrechtlichen Auslegung, sodass der Bundesgerichtshof die Acte-clair-Situation zu Recht angenommen und keine Vorlagepflicht verneint hat. • Verfassungsrügen: Die Rügen zu Art.12 GG waren unsubstantiiert und damit unzulässig; die Beanstandungen zum gesetzlichen Richter nach Art.101 GG sind unbegründet, weil keine willkürliche oder grundsätzliche Fehlinterpretation der Vorlagepflicht vorlag. • Verfassungsannahmegründe: Die Beschwerde hatte keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg; daher wurde die Annahme gemäß §93a BVerfGG abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt und die beanstandete Werbung unterlassen werden darf. Die Rügen wegen Verletzung des Art.12 GG waren unzulässig, weil nicht substantiiert dargelegt. Soweit ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht an den EuGH geltend gemacht wurde, ist dieser nicht gegeben; der Bundesgerichtshof durfte von einer Vorlage absehen, weil die Rechtslage als hinreichend geklärt (acte clair) angesehen werden durfte. Insgesamt besteht keine Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde, weshalb sie nicht angenommen wurde.