Beschluss
2 BvR 746/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wahrung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG sind Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung innerhalb der gesetzlichen Überprüfungsfristen zu treffen und bei Überschreitung zu begründen.
• Die Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung dienen dem Übermaßverbot; ihre Missachtung kann eine Grundrechtsverletzung begründen, wenn die Fristüberschreitung nicht sachgerecht dargelegt wird.
• Bei verspäteter Entscheidung muss die Strafvollstreckungskammer darlegen, warum die Überprüfungsfrist überschritten wurde und ob die Verzögerung trotz sorgfältiger Verfahrensführung unvermeidbar war.
Entscheidungsgründe
Fristüberschreitung bei Überprüfung der Sicherungsverwahrung verletzt Freiheitsgrundrecht • Zur Wahrung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG sind Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung innerhalb der gesetzlichen Überprüfungsfristen zu treffen und bei Überschreitung zu begründen. • Die Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung dienen dem Übermaßverbot; ihre Missachtung kann eine Grundrechtsverletzung begründen, wenn die Fristüberschreitung nicht sachgerecht dargelegt wird. • Bei verspäteter Entscheidung muss die Strafvollstreckungskammer darlegen, warum die Überprüfungsfrist überschritten wurde und ob die Verzögerung trotz sorgfältiger Verfahrensführung unvermeidbar war. Der Beschwerdeführer wurde 2005 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen, die seit 12.07.2011 vollstreckt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ordnete am 14.03.2013 ein psychiatrisches Gutachten an; das Gutachten ging erst im August 2013 ein. Mit Beschluss vom 13.11.2013 stellte das Landgericht die Nichterledigung der Unterbringung fest und lehnte Aussetzung ab, ohne die Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Überprüfungsfrist zu begründen. Der Beschwerdeführer rügte die Nichtbeachtung der Frist; das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerden zurück bzw. erklärte die Anhörungsrüge für unzulässig. Der Generalbundesanwalt hielt die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich; die Fortdauer wurde später erneut mit Beschluss vom 28.04.2015 angeordnet. • Die Freiheit der Person genießt hohen verfassungsrechtlichen Schutz; Beschränkungen sind nur unter strengen Anforderungen zulässig, dazu gehört auch die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung (§ 66, § 67e StGB). • Die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB begann mit Vollstreckungsbeginn am 12.07.2011; nach der bis 31.05.2013 geltenden Fassung hätte die Entscheidung spätestens nach zwei Jahren erfolgen müssen, nach der Neuregelung spätestens nach einem Jahr. Das Landgericht entschied erst am 13.11.2013 und überschritt damit die Frist deutlich. • Nicht jede Verzögerung begründet automatisch eine Grundrechtsverletzung; maßgeblich ist, dass die Kammer eine Fristenkontrolle sicherstellt und bei Überschreitung Gründe darlegt, die zeigen, ob die Verzögerung trotz sorgfältiger Verfahrensführung entstanden ist. Solche Feststellungen fehlen im angegriffenen Fortdauerbeschluss. • Die Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht haben die mehrmonatige Überschreitung nicht begründet und sich nicht mit den verzögerten Verfahrensschritten (z. B. Verzögerung bei Gutachtenauftrag, verspätete Übersendung der Akten, lange Frist bis zur Anberaumung eines Anhörungstermins) auseinandergesetzt; dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. • Mangels darlegbarer Rechtfertigung ist festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts Arnsberg vom 13.11.2013 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.02.2014 und 20.03.2014 das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. • Die Entscheidung über Kostenerstattung stützte sich auf § 34a Abs. 2 BVerfGG und die Wertfestsetzung auf § 37 Abs. 2 S. 2 RVG. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.03.2014 und 11.02.2014 sowie des Landgerichts Arnsberg vom 13.11.2013 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, weil die gesetzliche Überprüfungsfrist des § 67e StGB nicht eingehalten und die Überschreitung nicht begründet wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellt diese Grundrechtsverletzung fest; die Entscheidungen des Oberlandesgerichts werden nicht aufgehoben, da sie durch eine spätere Fortdauerentscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 28.04.2015 prozessual überholt sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro festgesetzt.