Beschluss
2 BvR 1305/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Apotheken, die Arzneimittel aus dem Ausland per Versandhandel anbieten, haben keinen Erstattungsanspruch gegen pharmazeutische Unternehmen nach § 130a Abs.1 Satz2 SGB V, wenn die Zahlungen an die Krankenkassen auf einzelvertraglichen Vereinbarungen beruhen und nicht auf einer hoheitlich begründeten Zahlungspflicht.
• Pflicht zur Vorlage an den EuGH besteht nur, soweit die Fragen des Unionsrechts nicht offenkundig geklärt sind; das Bundessozialgericht hatte die EuGH-Vorlagepflicht nicht verletzt, weil eine klar begründete Auslegung der Rechtslage vorlag.
• Die nationale Regelung des Herstellerrabatts ist mit Unionsrecht vereinbar; Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit sind nicht ersichtlich, da keine hoheitliche Pflicht zur Weitergabe vertraglicher Rabatte besteht.
• Grundrechte (Art.12, Art.3 GG) sind nicht verletzt, weil kein eingreifender hoheitlicher Regelungsgehalt vorliegt und das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin weiterhin Wettbewerbsvorteile bewahrte.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch aus §130a SGB V für ausländische Versandapotheken • Apotheken, die Arzneimittel aus dem Ausland per Versandhandel anbieten, haben keinen Erstattungsanspruch gegen pharmazeutische Unternehmen nach § 130a Abs.1 Satz2 SGB V, wenn die Zahlungen an die Krankenkassen auf einzelvertraglichen Vereinbarungen beruhen und nicht auf einer hoheitlich begründeten Zahlungspflicht. • Pflicht zur Vorlage an den EuGH besteht nur, soweit die Fragen des Unionsrechts nicht offenkundig geklärt sind; das Bundessozialgericht hatte die EuGH-Vorlagepflicht nicht verletzt, weil eine klar begründete Auslegung der Rechtslage vorlag. • Die nationale Regelung des Herstellerrabatts ist mit Unionsrecht vereinbar; Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit sind nicht ersichtlich, da keine hoheitliche Pflicht zur Weitergabe vertraglicher Rabatte besteht. • Grundrechte (Art.12, Art.3 GG) sind nicht verletzt, weil kein eingreifender hoheitlicher Regelungsgehalt vorliegt und das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin weiterhin Wettbewerbsvorteile bewahrte. Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Aktiengesellschaft mit Versandapotheke, lieferte Arzneimittel an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Sie stellte die Abgaben gegenüber den Krankenkassen einzelvertraglich um einen Herstellerrabatt gekürzt in Rechnung und forderte von einem deutschen Pharmaunternehmen die Erstattung dieses Rabatts nach § 130a Abs.1 Satz2 SGB V. Vorinstanzen sprachen unterschiedliche Entscheidungen; das Bundessozialgericht verneinte einen Erstattungsanspruch mit der Begründung, die Zahlungen der Apotheke beruhen auf Einzelverträgen und vertragliche Pflichten nicht auf Dritte übertragbar seien. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen des Rechtswegs (fehlende EuGH-Vorlage) sowie Verstöße gegen Art.12 und Art.3 GG und focht die Europarechtskonformität der Regelung an. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vorgelegt und geprüft. • System der Herstellerrabatte: §130a Abs.1 SGB V verpflichtet pharmazeutische Unternehmen zur Erstattung von Abschlägen, die Krankenkassen durch Kürzung apothekenrechnungen erhalten; Erstattungsansprüche setzen aber eine rechtliche Grundlage in hoheitlich begründeten Zahlungspflichten voraus. • Vertragliche Grundlage der Zahlungen: Die Beschwerdeführerin handelte aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen; solche vertraglich übernommenen Zahlungspflichten sind nicht in eine hoheitliche Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen umzudeuten und damit nicht erstattungsfähig nach §130a Abs.1 Satz2 SGB V. • Vorlagepflicht an EuGH: Nationale Gerichte müssen nur dann vorlegen, wenn die unionsrechtliche Frage nicht offenkundig geklärt ist. Das Bundessozialgericht hat die einschlägige Unionsrechtslage eingehend geprüft und eine nachvollziehbare Rechtsauffassung vertreten; eine Verletzung der Vorlagepflicht liegt nicht vor. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Die Herstellerrabattregelung ist mit Unionsrecht vereinbar; sie stellt keine unzulässige Diskriminierung dar und beschränkt den Warenverkehr nicht in einer unionsrechtswidrigen Weise, weil die Regelung auf inländische Sachverhalte abstellt und Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum für nationale Sozialversicherungssysteme verbleibt. • Grundrechte: Ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) oder das Gleichheitsrecht (Art.3 GG) ist nicht gegeben, weil die Regelung keinen hoheitlichen Eingriff in die Berufsausübung der Beschwerdeführerin darstellt und das Geschäftsmodell weiterhin einen Wettbewerbsvorteil behielt. • Verfassungsbeschwerde: Das Bundesverfassungsgericht verneint die grundsätzliche Bedeutung und Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde; die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist nicht willkürlich oder verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Bundessozialgerichts verletzt weder den gesetzlichen Richter noch grundrechtliche Garantien. Es besteht kein Erstattungsanspruch der ausländischen Versandapotheke gegen das pharmazeutische Unternehmen nach §130a Abs.1 Satz2 SGB V, weil die von der Apotheke an die Krankenkassen geleisteten Abschläge auf einzelvertraglichen Vereinbarungen beruhen und nicht auf einer hoheitlich begründeten Zahlungspflicht, die eine Erstattung durch das Pharmaunternehmen begründen könnte. Eine Verletzung des Vorlagegebots an den EuGH lag nicht vor, da das Bundessozialgericht die unionsrechtliche Lage sorgfältig geprüft und eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten hat. Ebenso sind die angesprochenen Grundrechte nicht verletzt, weil kein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit oder eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung festgestellt wird. Daher hat die Beschwerdeführerin in der Sache keinen Erfolg.