Beschluss
1 BvR 53/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
• Zur Prüfung einer Verletzung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG muss das Bundesverfassungsgericht aus dem Vortrag erkennen können, dass die Vorinstanzen die relevanten Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt haben.
• Die UN-Behindertenrechtskonvention kann als Auslegungshilfe für Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herangezogen werden, doch setzt dies hinreichende darstellende Angaben voraus, um Vorteile einer beantragten deinstitutionalisierten Leistung bewerten zu können.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. • Zur Prüfung einer Verletzung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG muss das Bundesverfassungsgericht aus dem Vortrag erkennen können, dass die Vorinstanzen die relevanten Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt haben. • Die UN-Behindertenrechtskonvention kann als Auslegungshilfe für Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herangezogen werden, doch setzt dies hinreichende darstellende Angaben voraus, um Vorteile einer beantragten deinstitutionalisierten Leistung bewerten zu können. Die Beschwerdeführerin begehrt als behinderte Person die vorläufige Übernahme der Kosten einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in Form eines persönlichen Budgets statt der bestehenden stationären Versorgung. Sozialgerichtliche Eilentscheidungen lehnten die vorläufige Kostenübernahme ab. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Grundrechten, insbesondere die Missachtung des Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Sie behauptet, die Vorinstanzen hätten in der summarischen Prüfung den Gewichten der betroffenen Grundrechte nicht ausreichend Rechnung getragen. Zur Untermauerung ihrer Ansprüche legte sie jedoch keine vollständigen Bescheide, Anträge oder eine Aufstellung der mit dem persönlichen Budget zu finanzierenden Leistungen vor. Das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen, die Eilentscheidungen auf Verfassungsverletzungen zu überprüfen. • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der genannten Rechte erforderlich (§§ 90, 92, 93a BVerfGG). • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt; der vorgetragene Sachverhalt und die Beweisführung sind unzureichend. • Das Gericht kann deshalb nicht prüfen, ob die Vorinstanzen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt haben; es ist nicht ersichtlich, dass bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und Art. 19 UN-BRK den betroffenen Grundrechten wie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unzureichend Rechnung getragen wurde. • Wesentliche Unterlagen fehlen: die der Entscheidung zugrundeliegenden Bescheide, die Anträge sowie eine detaillierte Aufstellung der mit dem persönlichen Budget zu erbringenden Leistungen; dadurch lässt sich der Vorteil der beantragten Leistung für eine unabhängige Lebensführung nicht bewerten. • Mangels ausreichender Darlegungen können auch die Folgen der Heranziehung der UN-BRK als Auslegungshilfe für den Inhalt und die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht geprüft werden. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Entscheidend war das fehlende Vorbringen wesentlicher Unterlagen und eine unzureichende Darlegung, die eine Überprüfung möglicher Grundrechtsverletzungen unmöglich machten. Damit konnte das Gericht nicht feststellen, ob die Vorinstanzen das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Leben außerhalb stationärer Einrichtungen oder ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt haben. Die Beschwerdeführerin bleibt damit in der Entscheidungslage der vorangehenden sozialgerichtlichen Eilentscheidungen; ein Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht wurde aufgrund formeller Begründungsmängel verhindert.