Beschluss
2 BvR 2223/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die verwaltungsgerichtliche Inzidentprüfung einer dienstlichen Beurteilung im Konkurrentenstreit ist umfassend und darf auch eine mögliche Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit einbeziehen.
• Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur, wenn sie als direkte oder indirekte Weisung verstanden werden kann oder geeignet ist, den Richter in künftigen Verfahrens- oder Sachentscheidungen zu beeinflussen.
• Einstweiliger Rechtsschutz im Konkurrentenstreit ist nur zu gewähren, wenn beim Wiederholungsverfahren die ernsthafte Möglichkeit besteht, vom Dienstherrn ausgewählt zu werden; ein klarer Notenvorsprung des Mitbewerbers kann diese Möglichkeit ausschließen.
• Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht schließt nicht pauschal eine verwaltungsgerichtliche Prüfung im Konkurrentenstreit aus; Aussetzungspflichten gelten nicht uneingeschränkt für Eilverfahren.
Entscheidungsgründe
Inzidente umfassende Prüfung dienstlicher Beurteilungen im Konkurrentenstreit und Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes • Die verwaltungsgerichtliche Inzidentprüfung einer dienstlichen Beurteilung im Konkurrentenstreit ist umfassend und darf auch eine mögliche Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit einbeziehen. • Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur, wenn sie als direkte oder indirekte Weisung verstanden werden kann oder geeignet ist, den Richter in künftigen Verfahrens- oder Sachentscheidungen zu beeinflussen. • Einstweiliger Rechtsschutz im Konkurrentenstreit ist nur zu gewähren, wenn beim Wiederholungsverfahren die ernsthafte Möglichkeit besteht, vom Dienstherrn ausgewählt zu werden; ein klarer Notenvorsprung des Mitbewerbers kann diese Möglichkeit ausschließen. • Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht schließt nicht pauschal eine verwaltungsgerichtliche Prüfung im Konkurrentenstreit aus; Aussetzungspflichten gelten nicht uneingeschränkt für Eilverfahren. Beschwerdeführer (Vorsitzender Richter, langjähriger Dienst) bewarb sich auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart fertigte eine Anlassbeurteilung, die den Beschwerdeführer mit dem Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen" bewertet; diese fiel zwei Notenstufen schlechter als eine frühere Beurteilung. Der Beschwerdeführer rügte Befangenheit und Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit; Widersprüche blieben erfolglos. Das Justizministerium schlug einen anderen Bewerber mit deutlich besserer Bewertung dem Ministerpräsidenten vor; der Beschwerdeführer begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gab ihm zunächst Recht; der Verwaltungsgerichtshof hob das auf und lehnte den Eilantrag ab mit der Begründung, ein erneuter Auswahlerfolg des Beschwerdeführers erscheine nicht ernsthaft möglich. Parallel waren dienst- und verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Beurteilung geführt worden. • Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde (Substantiierung nach §§ 23,92 BVerfGG) sind nicht erfüllt; die Beschwerde ist unzulässig und in der Sache unbegründet. • Zur Prüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art.33 Abs.2 GG ist die verwaltungsgerichtliche Inzidentprüfung der dienstlichen Beurteilung umfassend durchzuführen; sie darf alle Gesichtspunkte einbeziehen, die die Eignung der Beurteilung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. • Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§§26,62 DRiG; §63 LRiStAG) begründet keine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Konkurrentenstreit; der Schutz des Bewerbers aus Art.19 Abs.4, Art.33 Abs.2 GG gebietet effektiven Rechtsschutz auch im Eilverfahren. • Eine Aussetzungspflicht nach §85 Abs.3 LRiStAG gilt regelmäßig nur für Hauptsacheverfahren; im Eilverfahren ist die Aussetzung nicht zwingend, da dies den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen kann. • Die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 ist nicht verfassungswidrig: die darin enthaltenen Tatsachendarstellungen und Wertungen zu Sozial- und Führungskompetenz sowie zu konkreten Vorfällen (Urlaubsvertretung, NATO-Gipfel, Zuteilungsliste) sind nicht offensichtlich falsch, nicht willkürlich und berühren nicht den Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit (Art.97 GG). • Selbst bei angenommenen Beurteilungsfehlern hätte der Beschwerdeführer keinen ernsthaften Aussicht auf Auswahl bei Wiederholung, weil der Mitbewerber im Auswahlvermerk einen klaren Vorsprung (zwei Notenstufen) hat; daher fehlt der Anordnungsanspruch im Eilverfahren. • Die vom Dienstgericht teilweise festgestellte Unzulässigkeit einer einzelnen Formulierung ändert nichts an der Gesamtwürdigung und an der Einschätzung, dass eine Auswahl des Beschwerdeführers in einem neuen Verfahren nicht ernsthaft möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich damit. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Annahmevoraussetzungen nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht als gegeben an; die Beschwerde ist unzulässig und in der Sache ohne Erfolg. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die die Dienstbeurteilung umfassend prüfte und den klaren Notenvorsprung des Mitbewerbers als entscheidend ansah, hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Damit bleibt die Auswahlentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer verbindlich und der Eilantrag zur Verhinderung der Stellenbesetzung wurde zu Recht abgelehnt.