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Beschluss

2 BvR 2474/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn prozessuale Rechtsbehelfe im unmittelbar vorausgehenden Verfahren nicht ausgeschöpft wurden (materielle Subsidiarität). • Ein Gehörsverstoß durch Nichtzugänglichmachen einer Stellungnahme kann durch die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 33a StPO gerügt werden. • Wird die materielle Subsidiarität verletzt, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht über die behauptete Grundrechtsverletzung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verfassungsgerichtlicher Beschwerde wegen materieller Subsidiarität • Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn prozessuale Rechtsbehelfe im unmittelbar vorausgehenden Verfahren nicht ausgeschöpft wurden (materielle Subsidiarität). • Ein Gehörsverstoß durch Nichtzugänglichmachen einer Stellungnahme kann durch die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 33a StPO gerügt werden. • Wird die materielle Subsidiarität verletzt, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht über die behauptete Grundrechtsverletzung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Er rügte, das Landgericht habe ihm eine für die Entscheidung maßgebliche Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor Erlass des Beschlusses nicht zugänglich gemacht, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt sei. Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch keine Anhörungsrüge nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Beschwerde aufgrund mangelnder Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen werden könne. Es stellte fest, dass prozessuale Möglichkeiten bestanden hätten, den behaupteten Gehörsverstoß im vorangegangenen Verfahren zu beseitigen. • Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Aus § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG leitet das Gericht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität ab: Der Beschwerdeführer muss neben der formellen Erschöpfung des Rechtswegs auch alle sachnäheren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. • Konkreter Fall: Der behauptete Gehörsverstoß bestand darin, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der JVA nicht zugänglich gemacht wurde. Gegen diesen Verstoß stand ihm die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 33a StPO offen. • Weil die materiellen Subsidiaritätsanforderungen nicht erfüllt sind, musste das Bundesverfassungsgericht nicht darüber entscheiden, ob der Landgerichtsbescheid tatsächlich grundrechtswidrig ist. • Weitergehende Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer die materielle Subsidiarität verletzt hat, indem er die Anhörungsrüge nicht erhoben hat. Dadurch fehlte es an der Erschöpfung der prozessualen Möglichkeiten im unmittelbar vorrangigen Verfahren. Da der Gehörsverstoß im vorangegangenen Verfahren gerügt werden konnte, bedurfte es keiner Entscheidung über eine mögliche Grundrechtsverletzung durch den Landgerichtsbescheid. Die Verfahrensrüge hätte sachnäher das Rechtsschutzbedürfnis erfüllen können; deshalb ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren eingestellt.