Beschluss
2 BvR 1461/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verlangt im Personalentscheidungsprozess eine hinreichende schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, damit effektiver gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist.
• Fehlt eine solche dokumentierte Auswahlentscheidung, kann der gerichtliche Eilrechtsschutz nicht ins Leere laufen; die Entscheidung des Dienstherrn ist auf Aufhebbarkeit zu prüfen, wenn die Gründe der Auswahl nicht aktenkundig sind.
• Die bloße Vorlage zur Vorbereitung einer Entscheidung ersetzt nicht die schriftlich dokumentierte Auswahlentscheidung der Hausleitung; mündliche Entscheidungen ohne Aktenvermerk genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
• Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes genügt, dass die Chancen des Bewerbers in einem ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlverfahren offen erscheinen; eine offensichtliche Chancenlosigkeit ist erst anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung feststellbar.
Entscheidungsgründe
Dokumentationspflicht bei Stellenbesetzung: Pflicht zur schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung • Der Anspruch auf Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verlangt im Personalentscheidungsprozess eine hinreichende schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, damit effektiver gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist. • Fehlt eine solche dokumentierte Auswahlentscheidung, kann der gerichtliche Eilrechtsschutz nicht ins Leere laufen; die Entscheidung des Dienstherrn ist auf Aufhebbarkeit zu prüfen, wenn die Gründe der Auswahl nicht aktenkundig sind. • Die bloße Vorlage zur Vorbereitung einer Entscheidung ersetzt nicht die schriftlich dokumentierte Auswahlentscheidung der Hausleitung; mündliche Entscheidungen ohne Aktenvermerk genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes genügt, dass die Chancen des Bewerbers in einem ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlverfahren offen erscheinen; eine offensichtliche Chancenlosigkeit ist erst anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung feststellbar. Die Beschwerdeführerin, Richterin am Bundessozialgericht, bewarb sich 2012 auf eine von drei ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen. Der Präsident des Gerichts fertigte dienstliche Beurteilungen an, in denen er die Beschwerdeführerin nicht als geeignet für das Vorsitzendenamt einstufte, andere Bewerber jedoch als hervorragend geeignet bezeichnete; er erstellte einen Besetzungsvorschlag ohne Berücksichtigung der Beschwerdeführerin. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereitete die Entscheidung vor; die Ministerin traf nach einem Gespräch mit dem Präsidenten die Entscheidung, vorerst nur zwei Stellen zu besetzen und die beiden genannten Mitbewerber vorzusehen. Eine schriftliche Auswahlentscheidung mit tragenden Gründen wurde nicht aktenkundig gemacht. Die Beschwerdeführerin suchte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht gewährte ihn, der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidungen auf. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie Verletzung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und weiterer Grundrechte und beanstandet insbesondere die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlentscheidung. • Grundrechtliche Grundlage und Verfahrensabhängigkeit: Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen Anspruch auf Bestenauslese, dessen Wirksamkeit verfahrensabhängig ist und Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren hat. • Dokumentationspflicht: Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, damit der unterlegene Bewerber und das Gericht die Entscheidung nachvollziehen können. • Fehlende Aktenkundigkeit der Auswahlentscheidung: Die vorbereitende Vorlage vom 12.07.2013 ersetzt nicht die endgültige Auswahlentscheidung der Ministerin; die tatsächlichen Gründe der Ministerentscheidung (z. B. warum nur zwei Stellen besetzt wurden und warum gerade die beiden Mitbewerber ausgewählt wurden) sind nicht aktenkundig. • Verletzung des effektiven Rechtsschutzes: Ohne schriftliche Dokumentation konnten die Gerichte nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin im Leistungsvergleich offensichtlich chancenlos war; dadurch wurde ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. • Eilrechtsschutzkriterium: Für die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes reicht, dass die Auswahl der Beschwerdeführerin in einem ordnungsgemäß dokumentierten Verfahren möglich erscheinen muss; eine abschließende Feststellung offensichtlicher Chancenlosigkeit bedarf der dokumentierten Auswahlentscheidung. • Beschränkung der Entscheidung: Weitere Rügen der Beschwerdeführerin bedürfen keiner Entscheidung, weil die zentrale Verletzung in der fehlenden Dokumentation liegt und die beanstandeten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs daher aufzuheben sind. • Kostenentscheidung: Nach § 34a BVerfGG werden der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte vom Bund und vom Land Hessen erstattet; Gegenstandswert und Erstattungsumfang sind festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde insoweit statt, als die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.06.2015 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil die Auswahlentscheidung des BMAS nicht in einer schriftlich dokumentierten Form vorliegt und damit den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereitelt. Die Beschlüsse über die Anhörungsrüge werden gegenstandslos; gegen den Trennungsbeschluss wird die Beschwerde nicht entschieden. Der Bund und das Land Hessen haben der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.