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Beschluss

2 BvR 355/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umlage nach § 16 FinDAG kann auch Aufwendungen zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen umfassen. • Die Aufnahme einfacher Fahrlässigkeit verursachter Amtshaftungskosten in die Umlage ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, soweit sie im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht erheblich ist. • Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion setzen Sachnähe der belasteten Gruppe, eine daraus folgende Finanzierungsverantwortung und eine gruppennützige Verwendung der Mittel voraus; diese Anforderungen sind hier erfüllt.
Entscheidungsgründe
Umlagefinanzierung der BaFin umfasst auch einfache Amtshaftungskosten (2 BvR 355/12) • Die Umlage nach § 16 FinDAG kann auch Aufwendungen zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen umfassen. • Die Aufnahme einfacher Fahrlässigkeit verursachter Amtshaftungskosten in die Umlage ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, soweit sie im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht erheblich ist. • Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion setzen Sachnähe der belasteten Gruppe, eine daraus folgende Finanzierungsverantwortung und eine gruppennützige Verwendung der Mittel voraus; diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist ein beaufsichtigtes Kredit- und Finanzinstitut. Die BaFin erhebt nach § 16 FinDAG eine Umlage zur Selbstfinanzierung ihrer Aufsichtstätigkeit. Aufgrund eines rechtswidrigen Abberufungsbescheids der Aufsichtsbehörde hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied Schadensersatzansprüche durchgesetzt; das Oberlandesgericht stellte Amtspflichtverletzung fest. Die BaFin plante im Haushaltsjahr 2009 Rückstellungen für voraussichtlichen Schadensersatz und berücksichtigte hierfür etwa 2 % des Umlagevolumens. Die Beschwerdeführerin wurde anteilig an der Umlage beteiligt und klagte nur gegen den Teil, der Amtshaftungskosten betraf. Verwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und finanzverfassungsrechtlicher Voraussetzungen für Sonderabgaben. • Die Umlage nach § 16 FinDAG ist eine nichtsteuerliche Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und unterliegt den Anforderungen der Finanzverfassung (Art.104a ff. GG). • Gesetzeszweck und Systematik lassen einen weiten Kostenbegriff zu; auch Aufwendungen für die Erfüllung von Amtshaftungsansprüchen gehören dazu, weil sie zum Bestand der öffentlichen Aufgabe der Aufsicht zählen. • Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Belastung einer homogenen Gruppe sind erfüllt: Die beaufsichtigten Unternehmen stehen in spezifischer Sachnähe zur Finanzdienstleistungsaufsicht und tragen daher eine besondere Finanzierungsverantwortung. • Die Mittelverwendung ist gruppennützig, weil die Umlage das Funktionieren der Aufsicht sichert und damit dem Interesse der belasteten Gruppe dient. • Art. 34 GG stellt nicht auf eine ausschließliche Finanzierung von Amtshaftungsansprüchen aus dem allgemeinen Staatshaushalt ab und gebietet nicht, dass der Anstaltsträger die Lasten stets selbst zu tragen habe. • Die Höhe der Umlage ist nach finanzverfassungsrechtlichen Maßstäben begrenzt; sie darf den für den Zweck erforderlichen Bedarf nicht überschreiten. Eine Erfassung einfach fahrlässig verursachter Haftungskosten ist verfassungsgemäß, sofern ihr Anteil am Gesamtumlagevolumen nicht erheblich ist. • Im konkreten Fall lag nur einfache Fahrlässigkeit vor und der Anteil der Amtshaftungskosten war gering (etwa 2 %); deshalb bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Vorauszahlungsbescheide. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die gerichtlichen Entscheidungen und die Vorauszahlungsbescheide der BaFin sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist mit der Finanzverfassung und mit Art. 34 GG vereinbar, die von der BaFin zu tragenden einfachen Amtshaftungskosten anteilig über die Umlage nach § 16 FinDAG zu finanzieren, soweit diese Kosten im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht erheblich sind. Damit darf die BaFin Rückstellungen für erwartete Schadensersatzaufwendungen in den Umlageetat einstellen und diese kostenanteilig auf die beaufsichtigten Institute umlegen; eine derartige Regelung verletzt die Berufsfreiheit der betroffenen Institute nicht.