Beschluss
2 BvR 2002/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; deshalb bleiben materielle Fragen zum Anspruch auf Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis (§ 45i TKG) und zur Preisgestaltung für Telefonie im Strafvollzug unbeantwortet.
• Die Justizvollzugsanstalt hat im Rahmen des Resozialisierungsgebots auch bei Hinzuziehung privater Anbieter die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren und dafür zu sorgen, dass Leistungen zu marktgerechten Preisen erbracht werden.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abzulehnen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Wahrung finanzieller Interessen im Strafvollzug • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; deshalb bleiben materielle Fragen zum Anspruch auf Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis (§ 45i TKG) und zur Preisgestaltung für Telefonie im Strafvollzug unbeantwortet. • Die Justizvollzugsanstalt hat im Rahmen des Resozialisierungsgebots auch bei Hinzuziehung privater Anbieter die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren und dafür zu sorgen, dass Leistungen zu marktgerechten Preisen erbracht werden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abzulehnen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Bedingungen der Telefonie im Strafvollzug und begehrte u.a. einen Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis nach § 45i TKG sowie eine Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen bei der Preisgestaltung. Er stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seiner Verfassungsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob die Justizvollzugsanstalt bzw. ein von ihr eingeschalteter privater Anbieter die Telefoniedienstleistungen zu marktgerechten Preisen und unter Wahrung der finanziellen Interessen der Gefangenen erbringt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; daher können die materiellen Fragen zum Anspruch auf Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis (§ 45i TKG) und zur Preisgestaltung für Telefonate im Strafvollzug nicht entschieden werden. • Unabhängig von der Unzulässigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren hat, auch wenn sie private Anbieter einschaltet. • Wenn private Anbieter beauftragt werden, muss die Anstalt sicherstellen, dass diese die Leistungen zu marktgerechten Preisen erbringen; dies dient dem Schutz der wirtschaftlichen Lage der Gefangenen und der Funktion des Resozialisierungsgebots. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, sodass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterblieb eine weitergehende Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Folglich wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und materielle Fragen zu § 45i TKG sowie zur Preisgestaltung der Telefonie im Strafvollzug bleiben unbeantwortet. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch beim Einschalten privater Anbieter zu wahren hat und dafür sorgen muss, dass Leistungen zu marktgerechten Preisen erbracht werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.