OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 2683/11

BVERFG, Entscheidung vom

57mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verletzt nicht grundsätzlich Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber durfte auf eine nachgelagerte Besteuerung und typisierende Übergangsregelungen abstellen. • Eine unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes ist verfassungsrechtlich möglich, wenn sie geeignet, erforderlich und in der Gesamtabwägung zumutbar ist; das gilt vor allem zur Beseitigung verfassungswidriger Ungleichbehandlungen bei Alterseinkünften. • Das Verbot der Doppelbesteuerung ist nicht verletzt, wenn bei Nominalwertvergleich die steuerfrei verbleibenden Rentenanteile die geleisteten Beiträge übersteigen; das Nominalwertprinzip ist verfassungsgemäß anwendbar. • Die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz2 EStG ist anzuwenden, wenn durch nachgezahlte Beiträge nach rentenrechtlicher Betrachtung die Höchstbeiträge für mindestens zehn Jahre überschritten wurden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz • Die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verletzt nicht grundsätzlich Art. 3 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber durfte auf eine nachgelagerte Besteuerung und typisierende Übergangsregelungen abstellen. • Eine unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes ist verfassungsrechtlich möglich, wenn sie geeignet, erforderlich und in der Gesamtabwägung zumutbar ist; das gilt vor allem zur Beseitigung verfassungswidriger Ungleichbehandlungen bei Alterseinkünften. • Das Verbot der Doppelbesteuerung ist nicht verletzt, wenn bei Nominalwertvergleich die steuerfrei verbleibenden Rentenanteile die geleisteten Beiträge übersteigen; das Nominalwertprinzip ist verfassungsgemäß anwendbar. • Die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz2 EStG ist anzuwenden, wenn durch nachgezahlte Beiträge nach rentenrechtlicher Betrachtung die Höchstbeiträge für mindestens zehn Jahre überschritten wurden. Der 1931 geborene Beschwerdeführer, vormals überwiegend selbständig tätig, bezieht seit 1996 eine gesetzliche Rente. Er leistete über Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, teils über den Höchstbeitrag. Für 2005 erklärte er Renteneinkünfte und beantragte die Besteuerung nur nach dem Ertragsanteil; das Finanzamt setzte hingegen den nach dem Alterseinkünftegesetz maßgeblichen Besteuerungsanteil an. Finanzgericht und anschließend der Senat hielten die Besteuerung für zutreffend, wobei der BFH in Teilen zurückwies und die Öffnungsklausel für nachgezahlte Beiträge anerkannte. Der Beschwerdeführer rügt Ungleichbehandlung vormals Selbständiger gegenüber Arbeitnehmern, Vertrauensschutzverletzung und mögliche Doppelbesteuerung; das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen und die Sache auf Grundlage bestehender Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Rechtlicher Rahmen: Übergang zur nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz; relevante Normen u.a. § 10 Abs.3 EStG, § 22 Nr.1 Satz3 EStG, Öffnungsklausel des Doppelbuchst. bb. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Der Gesetzgeber hat bei der umfassenden Neuordnung einen weiten Entscheidungsspielraum; Typisierung und Vereinfachung sind im Steuerrecht zulässig, sofern sachliche Gründe und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die pauschale Übergangsregelung verletzt den Gleichheitssatz nicht, weil sie administrierbar ist, Typisierungen zulässig sind und Sonderregelungen (Öffnungsklausel) für typische Härtefälle vorgesehen sind. • Doppelbesteuerungsverbot: Zu prüfen ist die Abstimmung zwischen steuerlicher Behandlung in der Aufbau- und Auszahlungsphase. Das Nominalwertprinzip bei Gegenüberstellung von Beiträgen und steuerfreien Rententeilen ist verfassungsgemäß; hier übersteigen die steuerfreien Rententeile die geleisteten Beiträge, sodass keine Doppelbesteuerung vorliegt. • Rückwirkungs- und Vertrauensschutzprüfung: Die Gesetzesänderung bewirkt unechte Rückwirkung, die jedoch geeignet und erforderlich ist, um die verfassungsrechtliche Neuregelung flächendeckend und praktikabel umzusetzen. Das öffentliche Interesse an einer umfassenden und finanzierbaren Korrektur verfassungswidriger Ungleichbehandlungen überwiegt das individuelle Vertrauen des Beschwerdeführers. • Anwendung der Öffnungsklausel: Der BFH und das BVerfG erkennen an, dass bei nachgezahlten Beiträgen auf den rentenrechtlichen Zahlungszeitraum abzustellen ist; die Rentenversicherung hat daher zusätzliche Beitragsjahre berücksichtigt und einen Teil der Renteneinkünfte dem Ertragsanteil unterworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht. Die Neuregelung der nachgelagerten Besteuerung einschließlich der Übergangsregelung ist verfassungsgemäß, das Doppelbesteuerungsverbot ist gewahrt, und die unechte Rückwirkung ist im vorliegenden Abwägungsrahmen zumutbar. Soweit erforderlich wurde die Öffnungsklausel zugunsten des Beschwerdeführers angewendet, indem nachgezahlte Beitragsjahre berücksichtigt wurden; in der konkreten Fallkonstellation bleibt die Besteuerung insgesamt gerechtfertigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.