Beschluss
1 BvR 1321/13
BVERFG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anerkennungsverfahren ausländischer Adoptionen muss das Gericht die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG unter Ausschöpfung grenzüberschreitender Rechtshilfemöglichkeiten erfüllen.
• Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (EuBVO) und das Europäische Justizielle Netz sind geeignete Instrumente zur Beschaffung ausländischer Akten oder beglaubigter Abschriften und müssen ernsthaft geprüft werden.
• Unterlässt das Gericht trotz vorhandener, nicht offensichtlich aussichtsloser Rechtswege die Sachaufklärung in entscheidungserheblicher Hinsicht, kann dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen.
Entscheidungsgründe
Amtsermittlungspflicht und grenzüberschreitende Beweisaufnahme bei Anerkennung ausländischer Adoptionen • Bei Anerkennungsverfahren ausländischer Adoptionen muss das Gericht die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG unter Ausschöpfung grenzüberschreitender Rechtshilfemöglichkeiten erfüllen. • Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (EuBVO) und das Europäische Justizielle Netz sind geeignete Instrumente zur Beschaffung ausländischer Akten oder beglaubigter Abschriften und müssen ernsthaft geprüft werden. • Unterlässt das Gericht trotz vorhandener, nicht offensichtlich aussichtsloser Rechtswege die Sachaufklärung in entscheidungserheblicher Hinsicht, kann dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen. Die Beschwerdeführerin, Witwe eines 2008 Verstorbenen, wurde in einem Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz von einem Mann als Adoptivmutter aus einer angeblichen rumänischen Adoption von 1970 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht erkannte die rumänische Adoption und das damit begründete Annahmeverhältnis an. Die Beschwerdeführerin bestritt, jemals einen Adoptionsantrag gestellt zu haben, und verlangte wiederholt die Beiziehung der rumänischen Verfahrensakte zur Klärung dieser Frage. Das Amtsgericht hielt eine Aktenbeiziehung für rechtlich unmöglich und sah die Ermittlungs- und Erkenntnismöglichkeiten als ausgeschöpft an. Die Beschwerdeführerin rügte hiergegen Verletzungen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen des effektiven Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde an, da die Entscheidung des Amtsgerichts den effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG berührt. • Das Familiengericht war gemäß § 5 Abs. 3 AdWirkG i.V.m. § 26 FamFG zur Amtsermittlung verpflichtet und musste prüfen, ob ein Anerkennungsversagungsgrund nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorliegt, weil die Beschwerdeführerin behauptete, kein Adoptionsantrag sei gestellt worden. • Das Amtsgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden, nicht von vornherein aussichtslosen Instrumente zur Sachaufklärung nicht genutzt. Es verwarf ohne vertiefte Prüfung die Anwendbarkeit der EuBVO und unterließ diesbezügliche Rechtshilfeersuchen, obwohl Bundesamt für Justiz und rumänische Kontaktstelle konkrete Erfolgsperspektiven zu erkennen gaben. • Die EuBVO ist grundsätzlich auf grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen anwendbar; sie verlangt nicht, dass das ausländische Verfahren noch anhängig ist, sondern nur, dass die Erhebung der Beweise für ein inländisches Verfahren bestimmt ist (§ Art.1 EuBVO). • Ob die Übersendung ganzer (Original-)Akten von der EuBVO erfasst wird, ist nicht vollständig geklärt; selbst dann standen aber nach Art. 21 EuBVO das Haager Übereinkommen und sonstige Rechtshilfewege sowie das Europäische Justizielle Netz zur Verfügung. • Das Gericht hätte jedenfalls versuchen müssen, über das Justizielle Netz oder ein Ersuchen an das zuständige rumänische Zivilgericht beglaubigte Abschriften oder eine Prüfung des Aktenbestands zu veranlassen. Auch ein vertragloses Rechtshilfeersuchen durfte nicht kategorisch ausgeschlossen werden. • Weil die Frage des Adoptionsantrags für die Anerkennung entscheidungserheblich war und das Gericht die verfügbaren kooperativen Instrumente nicht ausgeschöpft hat, liegt ein schwerwiegender Mangel der Sachverhaltsaufklärung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz vor. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren sachgerechten Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 25.000 € festgesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz, weil es die Amtsermittlungspflicht in entscheidungserheblicher Hinsicht verletzt und dabei grenzüberschreitende Rechtshilfemöglichkeiten und das Europäische Justizielle Netz nicht hinreichend genutzt hat; bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen.