Beschluss
2 BvR 48/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eilrechtsschutz gegen eine belastende Verlegungsanordnung im Strafvollzug ist nach §114 Abs.2 Satz1 StVollzG zu prüfen, ob die Vollziehung auszusetzen ist, weil die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
• Die Anordnung vorläufiger Aussetzung einer Verlegung ist nicht generell wegen eines Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde ausgeschlossen; eine Abwägung der gegeneinanderstehenden Interessen ist erforderlich.
• Eine Verfassungsbeschwerde kann unzulässig werden, wenn das angestrebte Rechtsschutzziel durch nachfolgende Ereignisse (hier Verlegung an anderen Ort und Bewährungsaussetzung) entfallen ist.
• Art.19 Abs.4 GG gebietet, dass vorläufiger Rechtsschutz im Strafvollzug effektiv sein muss und die Gerichte die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung sorgfältig abwägen.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen Verlegungsanordnung im Strafvollzug: Prüfung nach §114 Abs.2 StVollzG • Bei Eilrechtsschutz gegen eine belastende Verlegungsanordnung im Strafvollzug ist nach §114 Abs.2 Satz1 StVollzG zu prüfen, ob die Vollziehung auszusetzen ist, weil die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. • Die Anordnung vorläufiger Aussetzung einer Verlegung ist nicht generell wegen eines Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde ausgeschlossen; eine Abwägung der gegeneinanderstehenden Interessen ist erforderlich. • Eine Verfassungsbeschwerde kann unzulässig werden, wenn das angestrebte Rechtsschutzziel durch nachfolgende Ereignisse (hier Verlegung an anderen Ort und Bewährungsaussetzung) entfallen ist. • Art.19 Abs.4 GG gebietet, dass vorläufiger Rechtsschutz im Strafvollzug effektiv sein muss und die Gerichte die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung sorgfältig abwägen. Der Beschwerdeführer war in Willich inhaftiert. Die Vollzugsbehörde ordnete seine Verlegung in die JVA Köln an; der Beschwerdeführer beantragte im Eilverfahren die Aussetzung der Verlegung mit Hinweis auf familiäre Bindungen, einen geplanten Therapietermin und die Aussicht auf Aussetzung der Reststrafe nach §57 StGB. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil es die Maßnahme als von der Anstalt auszuübendes Ermessen ansah und eine einstweilige Anordnung für unzulässig hielt. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer statt nach Köln nach Mönchengladbach verlegt und später nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entlassen; eine stationäre Therapie wurde ihm aufgegeben. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das schutzwürdige Interesse entfallen ist; durch die Verlegung nach Mönchengladbach und die anschließende Bewährung erfolgte Erledigung. Es sind keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr, fortdauernde Beeinträchtigung oder grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärungsbedürftigkeit ersichtlich. • Grundsatz effektiven Rechtsschutzes: Art.19 Abs.4 GG verlangt, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz im Strafvollzug tatsächlich wirksam sein kann und nicht nur formale Anrufung ermöglicht. • Auslegung von §114 Abs.2 StVollzG: Bei Anfechtung einer belastenden Maßnahme (Verlegung) ist §114 Abs.2 Satz1 StVollzG anzuwenden; das Gericht kann den Vollzug aussetzen, wenn andernfalls die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde und kein überwie-gendes Vollzugsinteresse entgegensteht. • Fehler des Landgerichts: Das Landgericht prüfte fälschlicherweise nach den Voraussetzungen eines Unterlassungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens (§114 Abs.2 Satz2 i.V.m. §123 VwGO) und verneinte eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers wegen angeblichen Ermessensspielraums der Anstalt, ohne die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. • Fehlende Abwägung: Es fehlt in der Entscheidung des Landgerichts an jedweder Darlegung des Interesses der JVA an der sofortigen Vollziehung und an einer Gegenüberstellung dieses Interesses mit den familialen und therapeutischen Belangen des Beschwerdeführers. • Kostenentscheidung (Billigkeit): Unter Billigkeitsgesichtspunkten wäre eine Auslagenerstattung möglich, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet gewesen wäre; hier war jedoch keine zusätzliche Kostenbelastung durch einen gesonderten Antragsvordruck gegeben. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen erklären die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung, gleichzeitig wird die landgerichtliche Auslegung von §114 Abs.2 StVollzG als verfassungsrechtlich unzureichend kritisiert. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsschutzinteresse durch nachfolgende Ereignisse (Verlegung an einen anderen Ort und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung) entfallen ist. In materieller Hinsicht ist die Behandlung des Antrags durch das Landgericht jedoch verfassungsrechtlich beanstandet: Es hat den Antrag falsch eingeordnet und versäumt, die nach Art.19 Abs.4 GG gebotene Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Gefangenen und dem Vollzugsinteresse der Anstalt gemäß §114 Abs.2 Satz1 StVollzG vorzunehmen. Mangels Fortbestehens eines Rechtsschutzbedarfs unterbleibt eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Beschlussgründe; die Möglichkeit der Erstattung notwendiger Auslagen wurde aus Billigkeitsgründen bejaht, soweit zusätzliche Kosten angefallen wären, hier aber nicht relevant, weil keine gesonderten Kosten entstanden sind.