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Beschluss

2 BvR 1245/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG bedarf der darlegbaren objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit; bloße Inhaftierung reicht nicht aus. • Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; vorlegbare fachgerichtliche Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge sind grundsätzlich auszuschöpfen, soweit sie zur Korrektur des behaupteten Grundrechtsverstoßes geeignet sind. • Eine Verfassungsbeschwerde kann mangels Subsidiarität und Aussicht auf Erfolg abgelehnt werden; das Bundesverfassungsgericht prüft in der Nichtannahmeentscheidung nicht die materielle Vereinbarkeit fachgerichtlicher Eilentscheidungen mit der Unschuldsvermutung.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Subsidiarität und Aussicht auf Erfolg • Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG bedarf der darlegbaren objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit; bloße Inhaftierung reicht nicht aus. • Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; vorlegbare fachgerichtliche Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge sind grundsätzlich auszuschöpfen, soweit sie zur Korrektur des behaupteten Grundrechtsverstoßes geeignet sind. • Eine Verfassungsbeschwerde kann mangels Subsidiarität und Aussicht auf Erfolg abgelehnt werden; das Bundesverfassungsgericht prüft in der Nichtannahmeentscheidung nicht die materielle Vereinbarkeit fachgerichtlicher Eilentscheidungen mit der Unschuldsvermutung. Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung eines Beistands sowie die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen eine Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt. Er rügte insbesondere, das Landgericht habe über seinen Eilantrag entschieden, ohne ihm zuvor ein Schreiben der JVA und das Protokoll einer Anhörung eines Mitgefangenen zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer führte an, inhaftiert zu sein, und bat um Zulassung von Herrn F. als Beistand. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob Subsidiarität gewahrt sei und ob die Beistandszulassung erforderlich sei. • Zulassung des Beistands: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus. Allein die Angabe, inhaftiert zu sein, macht nicht plausibel, warum die Vertretung durch eine in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannte Person unzumutbar wäre und weshalb gerade die Zulassung von Herrn F. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht erleichtern würde. • Subsidiarität: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer fachgerichtliche Rechtsbehelfe, insbesondere die Anhörungsrüge gegen den behaupteten Gehörsverstoß, ausgeschöpft hat. Soweit durch eine Anhörungsrüge eine Korrektur des behaupteten Verstoßes erreichbar ist, muss dieser Rechtsweg grundsätzlich vorangehen. • Aussichtslosigkeit: Aufgrund der fehlenden Subsidiarität und der unzureichenden Darlegung der Notwendigkeit des Beistands fehlt der Verfassungsbeschwerde die hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher sind Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abzulehnen. • Prüfungsumfang: Bei Nichtannahmeentscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend, ob die fachgerichtliche Eilentscheidung mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist; es weist aber auf Bedenken hin, weil die fachgerichtliche Entscheidung feststellend formulierte, der Antragsteller habe eine Straftat begangen. • Verfahrensrechtlicher Verweis: Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen und die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird ebenfalls abgelehnt, weil weder die erforderliche objektive Sachdienlichkeit noch die subjektive Notwendigkeit dargelegt wurden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig mangels erkennbarer Subsidiarität und zudem aussichtslos. Damit entfällt auch der Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.