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Beschluss

1 BvR 467/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründungsanforderungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Ein Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss, der kombinierte Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes vorsieht, schließt eine verfassungsrechtliche Rüge aus, soweit nicht konkret dargelegt wird, dass trotz dieser Maßnahmen eine unzumutbare Belastung verbleibt (Art.2 Abs.2 GG). • Die Subsidiarität verlangt, dass Betroffene zunächst den fachgerichtlichen und gegebenenfalls eiligen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ausschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben (Art.14, Art.2 GG). • Die Rügen zu Art.14 GG und Art.103 Abs.1 GG sind unzureichend substantiiert, wenn keine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und dem einschlägigen einfachen Recht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen Fluglärmschutzregelungen nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründungsanforderungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Ein Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss, der kombinierte Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes vorsieht, schließt eine verfassungsrechtliche Rüge aus, soweit nicht konkret dargelegt wird, dass trotz dieser Maßnahmen eine unzumutbare Belastung verbleibt (Art.2 Abs.2 GG). • Die Subsidiarität verlangt, dass Betroffene zunächst den fachgerichtlichen und gegebenenfalls eiligen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ausschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben (Art.14, Art.2 GG). • Die Rügen zu Art.14 GG und Art.103 Abs.1 GG sind unzureichend substantiiert, wenn keine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und dem einschlägigen einfachen Recht erfolgt. Eine Familie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Gewerbegebiet östlich der neuen Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt; Teile werden privat bewohnt, Teile gewerblich genutzt, darunter ein Getränkemarkt. Das Hessische Ministerium stellte 2007 den Ausbau des Flughafens im Planfeststellungsbeschluss fest; das Konzept kombiniert aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen und verweist auf das Fluglärmschutzgesetz. Fachgerichte haben Teile des Planfeststellungsbeschlusses aufgehoben und das beklagte Land zu Nachentscheidungen verpflichtet; daraufhin erließ das Land Planergänzungsbeschlüsse 2012 und 2013, die Nachtflugzahlen anpassten und Regelungen zum Schallschutz für gewerbliche Grundstücke änderten. Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere unzureichenden Lärmschutz nach Art.2 Abs.2 GG, Verstoß gegen Art.14 GG sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG). Sie beanstanden zudem die Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes und die Abweisung von Beweisanträgen in den Fachgerichtsverfahren. • Formelle Unzulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG; es fehlt an substantiierter Auseinandersetzung mit einfachem Recht und den angegriffenen Entscheidungen. • Erledigung und Subsidiarität: Soweit durch den Planergänzungsbeschluss von 30.4.2013 die beanstandeten Regelungen für gewerblich genutzte Grundstücke geändert wurden, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass der Rechtsweg erschöpft ist; fachgerichtlicher und einstweiliger verwaltungsrechtlicher Eilrechtsschutz war möglich und zumutbar. • Tatsächliche Unschärfe: Der Vortrag zu den tatsächlichen Lärmbelastungen ist lückenhaft; die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche Innenpegel (am Ohr schlafender Personen) nach den getroffenen Maßnahmen verbleiben und warum auf Außenpegel abzustellen sei. • Unzureichende Auseinandersetzung mit Fachrecht und Fachentscheidung: Die Beschwerdeführer wiederholen im Wesentlichen ihre fachgerichtliche Rechtsansicht, ohne hinreichend auf die ausführlichen Begründungen der Fachgerichte zum Fluglärmschutzgesetz und zum Lärmschutzkonzept einzugehen. • Schutzkonzept ausreichend darlegen: Der Flughafenausbau beruht auf einem kombinierten Konzept von aktiven Betriebsbeschränkungen und passiven Schallschutzmaßnahmen; eine verfassungsrechtliche Prüfung setzt voraus, dass dargestellt wird, warum trotz dieser Maßnahmen das verfassungsrechtlich Zumutbare überschritten sein soll. • Art.14 GG-Rügen: Die behauptete Aushöhlung des Eigentums ist unsubstantiiert, weil die Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb die vorgesehenen Entschädigungs- und Übernahmeregelungen nicht greifen oder nicht ausreichen; insbesondere fehlt Nachweis zu Voraussetzungen für Übernahmeansprüche und zu enteignungsrechtlichen Folgen. • Art.103 GG-Rügen: Die Vorwürfe, Beweisanträge seien willkürlich abgelehnt worden und die Gerichte hätten sich nicht hinreichend auseinandergesetzt, sind nicht substantiiert; die Fachgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes geprüft und abweichend beurteilt. • Keine Verletzung der Verfassungsrechte ersichtlich: Mangels substantiierter, spezifischer und aktueller Darlegung der verbleibenden Lärmbelastung sowie ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig und in der Sache nicht hinreichend substantiiert ist. Die Beschwerdeführer haben die geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt und sich nicht ausreichend mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und dem einfachen Recht auseinandergesetzt. Soweit die Planergänzungsbeschlüsse die beanstandeten Regelungen geändert haben, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie den fachgerichtlichen Rechtsweg und möglichen einstweiligen verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz ausgeschöpft hätten; damit steht der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. In materieller Hinsicht fehlt ein konkret belegter Nachweis, dass trotz der festgelegten aktiven Betriebsbeschränkungen und der zugesagten passiven Schallschutzmaßnahmen eine verfassungswidrige Unzumutbarkeit verbleibt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.